CoronaDas neue Muster 10c und seine Tücken

Das Muster 10c für Corona-Tests ist finalisiert. Für Hausärzte gehen damit ein paar Änderungen in der Praxis einher. Zudem erleben manche Ärzte bei der Quartalsabrechnung eine Überraschung.

Für Tests auf SARS-CoV-2 soll es im Juli ein neues Muster zur Laborüberweisung geben.

Berlin. Im Juli soll das neue Muster 10c zur Laborüberweisung von Corona-Abstrichen für Praxen zur Verfügung stehen. Wann die Praxen gedruckte Exemplare bestellen können, werden ihnen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) noch mitteilen, berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Dienstagabend (25.6.). Zudem soll das Muster 10c dann auch über das Praxisverwaltungssystem auszufüllen sein.

Für Hausärzte bringt dies einige Änderungen in der Praxis mit sich. Sechs Schritte zum Vorgehen bei einer App-Warnung hatte „Der Hausarzt“ bereits zusammengestellt.

Stolperstein 1: Übergangslösung bei der Laborüberweisung

Solange es das Muster 10c noch nicht gibt, sollen Ärzte die Laborüberweisung wie bisher mit Muster 10 veranlassen. Handelt es sich bei Patienten, die aufgrund einer Alarmierung durch die Corona-Warn-App getestet werden, ist im Feld „Auftrag“ die Labornummer 32811 zu ergänzen.

Steht das Muster 10c zur Verfügung, sollen Ärzte dieses für alle Tests auf das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verwenden – unabhängig davon, ob diese aufgrund der App-Warnung oder der Testindikationen des Robert Koch-Instituts (RKI) erfolgen.

Darüber hinaus wird es künftig auch vermehrt Reihenuntersuchungen in zum Beispiel Pflegeheimen, Kitas und Schulen geben können. Dies muss aber der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) veranlassen. Hierfür ist von den Gesundheitsämtern das neu entwickelte Muster 10 OEGD zu nutzen. Es ist genauso aufgebaut wie das Muster 10c (s. Stolperstein 2).

Bislang haben nur wenige Gesundheitsämter selbst Abstriche vorgenommen, weil dazu vielerorts auch das Personal zu knapp war. Die „Test-Verordnung“ aus dem Bundesgesundheitsministerium sieht daher vor, dass der ÖGD auch mit Ärzten Verträge schließen kann, damit diese die Testung übernehmen. Dies kommt zum Beispiel auch für Hausärzte infrage. Die Verträge sollten dann festlegen, wie die Ärzte für ihre Leistung honoriert werden und wie sie das Muster 10 OEGD erhalten, rät die KBV.

Stolperstein 2: Muster 10c nicht kopieren

Das Muster 10c wird sich (wie berichtet) in zwei Teile gliedern: Der obere Teil ist die Laborüberweisung, der untere Teil für den Patienten eine Information zur Corona-Warn-App und der Registrierung des Tests in der App. Auf beiden Teilen ist ein identischer QR-Code aufgedruckt, der es nach der Analyse der Laborprobe möglich macht, dass das Ergebnis zum richtigen Patienten kommt.

Wichtig in der Praxis: Aus diesem Grund darf das Formular, falls einmal die Vordrucke ausgehen sollten, auf keinen Fall kopiert werden. In dem Fall gäbe es zweimal denselben QR-Code, und ein Laborergebnis könnte nicht mehr eindeutig zugeordnet werden.

Stolperstein 3: 02402 mit „Augenmaß“ einsetzen

Mit der 02402 EBM wurde jüngst eine neue Ziffer geschaffen für Patienten, die nach einem Alarm ihrer Corona-Warn-App einen Test erhalten sollen. Hierzu stellte die KBV am Dienstag (25.6.) klar, dass Ärzte diese auch für die Beratung der gewarnten Patienten abrechnen dürfen, selbst wenn kein Abstrich erfolgt. Sie darf zusätzlich zur Versicherten- oder Grundpauschalen angesetzt werden. Aber Vorsicht: Diese Fälle dürfen nicht mit der 88240 gekennzeichnet werden.

Wichtig: Laut KBV dürfen Ärzte die neue 02402 EBM „ausschließlich” bei Personen ansetzen, die eine Warnung der Corona-Warn-App erhalten haben. „Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- oder Grundpauschale”, sagt sie.

Die Krux: Unklar ist, ob sich Hausärzte das Smartphone ihrer Patienten zeigen lassen dürfen oder gar müssen, um die 02402 ansetzen zu dürfen. Das zusätzliche Honorar von zehn Euro mag verlocken, Patienten in jedem Fall zu glauben. Aus einer KV erhielt „Der Hausarzt“ die Information, dass Ärzte keinen Rechtsanspruch darauf haben, die entsprechende Warnung einzusehen. Dies sei aufgrund des Datenschutzes schwierig.

Praxistipp: Ärzte sind jedoch gut beraten, im Gespräch ihre Patienten zumindest freundlich um einen entsprechenden Screenshot zu bitten (dies ist nur bei iOS möglich, Android unterdrückt Screenshots in der App) oder weitere Infos zu erfragen. Denn erstens zeigt die App-Warnung an, wie viele Risikokontakte in den vergangenen 14 Tagen stattgefunden haben und wann der letzte war.

Zweitens wird spekuliert, dass ein stark gehäuftes Abrechnen der 02402 EBM dazu führen könnte, dass die Krankenkassen sich bei ihren Versicherten erkundigen, ob diese tatsächlich die App installiert haben und diese auch eine Warnung „erhöhtes Risiko“ angezeigt hat. Dies könnte Kassen veranlassen, eine Prüfung zu veranlassen.

Die einfachste Lösung für die Praxis scheint daher: Die 02402 mit Augenmaß einzusetzen und mit den Patienten auf Vertrauensbasis Informationen zur App-Warnung zu erfragen.

Stolperstein 4: 88240 – Streichung bei „falscher“ Kodierung?

Eine Überraschung erleben einige Ärzte dieser Tage bei der Quartalsabrechnung. Erfahrungsberichten aus Hessen zufolge wurde in ersten Testabrechnungen für das zweite Quartal die 88240 von der KV gestrichen, weil bei der Diagnose U07.1 oder U07.2 kein „G“ angegeben gewesen sei.

Zur Erinnerung: Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Ziffer 88240.

Die Krux: Die Kodierung veränderte sich zu Beginn des zweiten Quartals. Bis dahin gab es für Corona-Verdachtsfälle nur den Kode U07.1 und dieser wurde entweder mit „V“ (für Verdacht) oder „G“ (für gesichert) angegeben. Seit 1. April sollen Ärzte zwischen U07.1 und U07.2 unterscheiden. Beide Kodes dürfen jetzt nur noch als gesichert („G“) dokumentiert werden.

Von Anfang an waren viele Ärzte aber unsicher, wann genau die U07.2G anzugeben ist. Das dürfte dazu geführt haben, dass einige hier eben kein „G“ verschlüsselt haben. Ob die U07.2G zu wählen ist, hängt einerseits vom Testergebnis und andererseits von den RKI-Kriterien ab. Die U07.1G ist für Covid-19-Fälle mit positivem Labortest.

Die U07.2G soll für Verdachtsfälle verwendet werden, wenn die PCR negativ ausfällt oder nicht getestet wurde. Dies gilt aber nur, wenn gemäß den RKI-Kriterien ein „epidemiologischer Zusammenhang“ vorliegt. Das ist der Fall bei Patienten mit Symptomen, die

  • bis zu 14 Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem positiv Getesteten hatten ODER
  • klinisch/radiologisch auf eine virale Pneumonie hinweisen UND in deren Einrichtung (Heim, Klinik) binnen 14 Tagen mindestens 2 Covid-19-Fälle aufgetreten sind.

Ein Abstrich bei einem einfachen respiratorischen Infekt ohne positives Testergebnis ist damit also nicht mit der U07.2 zu kodieren, sondern lediglich mit den reinen Krankheitssymptomen (z. B. J06.9 Akute Infektion der oberen Atemwege).

Die Folge in der Praxis: Es handelt sich bei der 88240 um eine Art „Fallmarkierung“, dass die Ziffer aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) herausgenommen wird. Die Ziffern, die Hausärzte abrechnen, werden damit also extrabudgetär vergütet. Die 88240 selbst hat also keinen Eurowert.

Ist das RLV des Arztes noch nicht ausgeschöpft – was in diesem Quartal aufgrund der anfangs ausbleibenden Patienten der Fall sein dürfte –, so ändert sich zunächst einmal nichts, da eh keine Leistungen abgestaffelt werden. Die extrabudgetäre Vergütung greift erst, wenn das RLV bereits überschritten wäre und damit abgestaffelt bezahlt würde. Im dritten Quartal könnte das durch jetzt sich normalisierende Patientenzahlen also anders aussehen.

Praxistipp 1: Ärzte sollten bei Patienten, die sie aufgrund der RKI-Kriterien (Symptome, Kontakt, epidemiologischer Zusammenhang) auf SARS-CoV-2 testen, zunächst nur die Symptomatik als ICD verschlüsseln. Die U07.1G oder U07.2G sollten sie hinzufügen, wenn das Testergebnis vorliegt – das erleichtert die Wahl des ICD-Kodes.

Praxistipp 2: Bevor Ärzte ihre Abrechnung für das zweite Quartal einreichen, können sie einen Suchlauf im PVS nach der 88240 veranlassen. Dadurch können sie die Kodierung kontrollieren. Ebenso können sie dies für die Kodierungen U07.1 und U07.2 veranlassen, um zu prüfen, ob ein „G“ dokumentiert wurde.

Stolperstein 5: Kodierung bei Tests nach App-Warnung

Für Patienten, die nach einer App-Warnung auf Corona getestet werden, greifen wiederum andere Vorgaben. Da diese meist (noch) keine Krankheitsbeschwerden zeigen werden, sollen Ärzte hier zunächst mit der U99.0G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) plus der Z11G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse Krankheiten) kodieren. Fällt der Test negativ aus, bleibt es dabei.

Hingegen ist bei einem positiven Testergebnis die Kodierung zu verändern: Hier soll dann die U07.1G mit der Z22.8G (Keimträger sonstige Infektionen) und Z20.8G (Kontakt mit sonstigen übertragbaren Krankheiten) angegeben werden.

Praxistipp: Auch hier könnte am Ende des dritten Quartals ein Suchlauf im PVS nach der U99.0 helfen zu prüfen, ob bei positivem Test die Kodierung richtig umgestellt wurde. Dabei können Ärzte zudem kontrollieren, dass in diesen Fällen aufgrund der App-Warnung keine 88240 dokumentiert ist.

Stolperstein 6: Privatpatienten per EBM oder GOÄ abrechnen?

Zudem stellt sich die Frage, wie Ärzte Privatversicherte mit einer App-Warnung „erhöhtes Risiko“ abrechnen. Denn die „Test-Verordnung“ sieht vor, dass die GKV auch die Testkosten für Privat- und nicht Versicherte bei asymptomatischen Patienten übernehmen soll.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung stellte gegenüber „Der Hausarzt“ klar, dass die Testung aufgrund eines Verdachts nach einer Alarmierung durch die Corona-Warn-App „einen Versicherungsfall darstellt“. „Die private Krankenversicherung erstattet entsprechend den tariflichen Bestimmungen die Kosten für die ärztliche Behandlung und die Laboruntersuchung, wenn diese gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet worden sind“, erklärt der Verband.

Es liege aber keine Vertragsleistung der PKV vor, wenn ein Test nötig sei, damit Privatversicherte in ein Pflegeheim, eine Schule oder Kita aufgenommen werden sollen, ergänzt Abrechnungsexperte und Hausarzt Dr. Gerd Zimmermann. Hier dürfe nur der ÖGD tätig werden, die Kosten dafür werden dann aus dem Gesundheitsfonds der GKV getragen. “Wenn ein Hausarzt in einem solchen Fall den Test selbst macht und dem Patienten bzw. den Eltern in Rechnung stellt, wird die PKV die Zahlung unter Hinweis auf die Coronatest-VO verweigern”, meint Zimmermann.

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