Berlin. Die Sonderregelungen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI) gelten noch bis 30. Juni 2025 fort. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (5.12.) beschlossen und damit das Fristende ins nächste Jahr vertagt. Die Verlängerung tritt zum 1. Januar in Kraft und schließt damit nahtlos an die jetzige Ausnahmeregelung an.
Darüber dürften auch Hausärztinnen und Hausärzte erleichtert sein. Zwar gebe es immer mehr Ärztinnen und Ärzte, die das Potenzial zur Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder Dekanülierung erheben dürfen. Es sei aber nicht klar, ob die Zahl bereits reiche, um den Bedarf bundesweit zu decken, begründet der G-BA die Entscheidung.
Die Vergütung nach EBM werde derzeit im Bewertungsausschuss entsprechend angepasst, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung am Donnerstag mit.
Muster-Ablauf zur AKI
Für Hausärztinnen und Hausärzte bedeutet die Verlängerung, dass sie beatmeten oder trachealkanülierten Menschen auch ohne Potenzialanalyse eine AKI verschreiben können, wenn kein Fachpersonal für die Potenzialerhebung rechtzeitig verfügbar ist. Sie sollen aber darauf hinwirken, dass bis 30. Juni 2025 eine Analyse stattfinden, wenn dies bislang nicht der Fall war.
Zur Verordnung nutzen sie das Muster 62B. „Der Hausarzt“ stellt einen Muster-Ablauf zum Verordnungsprozess und Abrechnung sowie weitere Informationen rund um die AKI zur Verfügung. Erstverordnungen gelten bis zu fünf Wochen, Folgeverordnungen bis zu sechs Monate (in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr).
Wichtig: Die Verordnung endet nicht automatisch mit dem 30. Juni 2025, stellt der G-BA klar. Wird sie etwa Anfang Juni verschrieben, bleibt sie darüber hinaus gültig, sofern Ärztin oder Arzt sich um eine zeitnahe Potenzialerhebung bemühen.
Das Rezept muss eine Begründung enthalten, warum bislang keine Analyse stattgefunden hat sowie ob und, wenn ja, wann ein Termin ausgemacht wurde.
Neue Ausnahme für „Bestandspatienten“
Zudem hat der G-BA eine neue Ausnahme beschlossen. Diese gilt für Menschen, bei denen langfristig keine Aussicht auf eine Verbesserung ihres Zustandes besteht. Bei ihnen kann eine AKI ohne Potenzialerhebung verordnet werden. Bedingung:
- Sie haben bereits vor 31. Oktober 2023 eine AKI erhalten und
- eine Potenzialerhebung hat bis spätestens 31. Oktober 2025 stattgefunden.
Diese Ausnahme soll Betroffene entlasten und Bürokratie abbauen.
Darüber hinaus weist der G-BA darauf hin, dass anlassbezogen Versicherte selbst „zu ihrer eigenen Sicherheit“ eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials veranlassen dürfen.