Änderungen zum JahreswechselMuster 52, E-PA, E-Rechnung: Das bringt 2025 für Praxen

Eine wichtige Änderung, die 2025 auf Praxen zukommt, ist die Einführung der elektronischen Patientenakte (E-PA) für alle. Aber auch bei Heilmitteln, Weiterbildung oder Wundversorgung gibt es Anpassungen. Ein Überblick.

Jahreswechsel: Was ändert sich für Hausarztpraxen?

Der Orientierungswert im EBM steigt für 2025 erneut nur um 3,85 Prozent (2025: 12,3934 Cent; aktuell: 11,9339 Cent). Positiv: Tarifverträge der MFA werden künftig regelhaft auf Basis der aktuellen Abschlüsse in den Honorarabschlüssen berücksichtigt, um Praxen in der angespannten Personalsituation zeitnah zu entlasten. Der EBM-Spicker der “Rauchenden Köpfe” wird im Januar aktualisiert: www.hausarzt.link/ebm-spickzettel

Darüber hinaus gibt es bislang nur einige wenige Änderungen im EBM, die beschlossen wurden (Stand 25.11.): Ab Januar werden Videofallkonferenzen mit Pflegekräften nach 01424 EBM nicht mehr extrabudgetär vergütet.

Hausärztinnen und -ärzte mit Zusatzbezeichnung Allergologie, die eine Kontaktallergie vom Spättyp IV testen und nach 30110 EBM abrechnen, betrifft die Erhöhung der Kostenpauschale 40350 EBM. Diese steigt zum 1. Januar von 16,14 auf 21,58 Euro.

Ende Oktober 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass Armfrakturen bei Kindern auch per Sonografie abgeklärt werden können, allerdings nur bis zum Alter von 12 Jahren. Der Bewertungsausschuss muss den EBM noch anpassen – das muss bis spätestens April 2025 geschehen sein.

Die 01648 EBM (11,03 Euro) zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (E-PA) wurde bis Ende 2025 extrabudgetär verlängert. Ebenso extrabudgetär können Praxen weiter die 01647 (1,86 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen, wenn sie weitere Daten in die E-PA einstellen. Findet dazu kein persönlicher oder Videokontakt statt, wird dies mit der 01431 honoriert. Bis Juli 2025 soll der Bewertungsausschuss die drei Ziffern an die Arbeitsweise mit der E-PA anpassen.

Außerdem gibt es neue Ziffern in der UV-GOÄ, etwa zum Befüllen der Elektronischen Patientenakte und der Wundbehandlung mit Vakuumversiegelung.

E-PA und Heilberufeausweis

Ab 15. Januar startet die E-PA für alle als Pilotphase in drei Testregionen (Franken, Hamburg und Teile Nordrhein-Westfalens). Wenn die Testphase positiv ausfällt, wird die E-PA für alle Praxen, Apotheken und Kliniken bundesweit verpflichtend. Dies soll frühestens zum 15. Februar der Fall sein. Das Problem: Spätestens bis zu diesem Datum sollen bereits alle gesetzlich Versicherten damit ausgestattet sein (siehe Artikel “Infofiasko zum E-PA-Start“). Praxen, die noch kein E-PA-Modul installiert haben, müssen laut Ministerium erst mit Sanktionen rechnen, wenn der bundesweite Rollout stattgefunden hat.

“Der Hausarzt” stellt Funktionen und Pflichten für Praxisteams in einer Serie zusammen (www.hausarzt.digital/tag/e-pa). Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband bietet Infomaterialien an: www.haev.de/ePA .

Ab Januar fließen Verordnungen per E-Rezept automatisch in die Medikationsliste der E-PA – ab Juli wird ein Medikationsplan ergänzt. Ebenso ab Juli soll die Volltextsuche möglich werden und die Daten der E-PA für die Forschung genutzt werden, so der Plan.

Für viele Ärztinnen und Ärzte wird es in 2025 zudem Zeit, ihre elektronischen Ausweisdokumente wie den elektronischen Heilberufeausweis oder den Praxisausweis (SMC-B) zu erneuern. Diese gelten nur fünf Jahre. Wer bereits in 2020 beantragt hat, sollte die Laufzeit checken und sich rechtzeitig um neue kümmern. Die Lieferzeit beträgt für vieles bis zu sechs Wochen. Zudem ist es ratsam, den Wechsel außerhalb des Praxisbetriebs zu machen (spät oder früh), damit etwa alle E-Rezepte bereits signiert und rausgeschickt sind.

Verordnungen: Neues Muster 52

Seit 2. Dezember sind Emulsionen, Hydrogele und Co. nur noch in Einzelfällen und nach bestätigtem medizinischem Nutzen durch den G-BA zur Wundbehandlung auf Kasse zu verschreiben. Demnach zählen halbfeste oder flüssige, also “nicht formstabile” Zubereitungen, nicht als Verbandmittel, sondern zu “sonstigen Produkten der Wundbehandlung” (Anlage Va Teil 3, Arzneirichtlinie; www.hausarzt.link/epcXi).

Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Verordnungen also sorgfältig prüfen, um nicht einen Regress zu riskieren. Bei Redaktionsschluss waren KBV und Kassen noch über die Auslegung der neuen G-BA-Vorgabe im Gespräch. Eigentlich war geplant, mit dem GVSG das Auslaufen um 18 Monate zu vertagen. Update 20.12.: Die Ersatzkassen haben erklärt, sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2. März zu erstatten.

Von April an soll das neue Muster 52, der Bericht für die Kasse zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit, in die Praxen Einzug halten, wie “Der Hausarzt” Ende November aus KV-Kreisen erfuhr. Der G-BA hatte beschlossen, dass das Formular entschlackt werden muss (www.hausarzt.link/og1vz). Wegfallen sollen die Angaben zu Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit und Schwierigkeiten bei der AU-Überwindung. Und die Maßnahmen wurden teils anders angeordnet.

Mit der Endfassung der ICD-10-GM 2025 ändern sich Sub-Kodes für die Verordnungen als langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) bei Muskeldystrophie. Hier wurde der ICD-Kode G71.0 unterteilt inG71.00 Muskeldystrophie, maligne [Typ Duchenne] und G71.08 Sonstige Muskeldystrophien. In der Heilmittel-Richtlinie wird dies ab Januar mit dem Kode G71.0- aufgefangen. Der Heilmittel-Spicker der “Rauchenden Köpfe” wird entsprechend angepasst: www.hausarzt.link/heilmittel-spicker

Ebenso ab Januar ist vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Muster 62B) bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen eine Potenzialerhebung nötig (www.hausarzt.link/A5e1d). Dabei wird geprüft, ob eine Entwöhnung oder eine Umstellung auf eine nicht invasive Behandlung möglich ist. Update 5.12.: Nach Druck von Ausgabe 20 “Der Hausarzt” wurde die Ausnahmeregelung doch noch bis Ende Juni 2025 verlängert!

Weiterbildung und Mindestlohn

Wer Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung beschäftigt, kann ab Januar mehr Fördergeld erhalten. Der monatliche Gehaltszuschuss steigt um 400 Euro auf 5.800 Euro je Vollzeitstelle. Die Förderung der ambulanten Weiterbildung finanzieren Kassen und KVen je zur Hälfte. In der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gibt es weitere Zuschüsse, wenn die weiterbildende Praxis in einem unterversorgten Gebiet (500 Euro) oder in einem von Unterversorgung bedrohten Gebiet (250 Euro) liegt.

Zudem sollten Praxen die Arbeitsverträge von Minijobbern prüfen. Denn ihre Entgeltgrenze steigt von 538 auf 556 Euro im Monat. Dies ist eine Folge des zum 1. Januar steigenden Mindestlohns von 12,82 Euro (bisher 12,41 Euro).

E-Rechnung wird Pflicht

Obwohl Ärztinnen und Ärzte ab 2025 Rechnungen an Patienten nicht elektronisch ausstellen müssen, sind sie doch von der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich betroffen ( www.hausarzt.link/FXmtH ). Denn zum Beispiel Lieferanten der Praxis müssen ihre Rechnung elektronisch ausstellen. Praxen müssen diese empfangen und archivieren können. Tipp: Legen Sie eine E-Mail für Lieferanten an, an die diese ihre Rechnungen schicken. Dann können Sie diese alle – ohne größere Suche – direkt ans Steuerbüro weiterleiten.

Der Grundfreibetrag steigt 2025 um weitere 312 Euro auf 12.096 Euro. Der jährliche Kinderfreibetrag steigt um 60 Euro auf 6.672 Euro zuzüglich 2.928 für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. In der Summe ergibt sich für 2025 also ein Gesamt-Kinderfreibetrag von 9.600 Euro. Das Kindergeld soll um 5 Euro monatlich je Kind steigen. Der Spitzensteuersatz soll 2025 ab einem Jahreseinkommen von 68.430 Euro (2024 66.761 Euro) erhoben werden.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent steigen. Auch die Pflegeversicherung soll um 0,2 Prozent erhöht werden – bei Redaktionsschluss stand der Beschluss des Bundesrates aber noch aus. Ginge er durch, müssten Eltern 3,6 Prozent zahlen, Kinderlose 4,2 Prozent.

Briefporto bis Führerschein

Am 23. Februar soll voraussichtlich der Bundestag neu gewählt werden. Bei Redaktionsschluss stand aus, ob wichtige Gesetze, etwa zur hausärztlichen Entbudgetierung, noch in 2024 auf den Weg kommen oder nicht.

Mit Ende 2024 wird das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) aufgelöst. Die Nationalen Versorgungsleitlinien soll das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) fortführen.

Ebenso bis Jahresende soll der G-BA klären, für wen ein Telemonitoring im DMP Herzinsuffizienz infrage kommt.

Ab März muss bei der Notfall-Ersteinschätzung in Kliniken zusätzlich ein digitales Instrument eingesetzt werden.

Das Briefporto erhöht sich ab Januar auf 95 Cent. Die Kostenerstattung im EBM sieht mit der 40110 EBM 86 Cent vor, die jedoch mit der 40111 EBM auf 6,88 Euro je Arzt im Quartal gedeckelt ist.

Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher sein. Alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, sollen gestaffelt nach Jahrgängen umgetauscht werden. Bis 19. Januar 2025 müssen Autofahrer, die zwischen 1971 und 1980 geboren sind, ihre alten grauen oder rosa Führerscheine in das neue Scheckkarten-Format überführen.

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