Bezug von KrankengeldÄnderung beim Formular “Kinder-AU” ab drittem Quartal

Ab dem 1.7. treten Anpassungen im Formular 21 "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" in Kraft.

Ab dem 1.7. kann die "Kinder-AU" auch auf ein Blankoformular gedruckt werden.

Ab dem dritten Quartal entfällt auf der Vorderseite des Formulars 21 das Ankreuzfeld “Die Art der Erkrankung macht die Betreuung und Beaufsichtigung notwendig”, da sich die Notwendigkeit der Betreuung des erkrankten Kindes bereits aus der Bescheinigung selbst ergibt.

Sofern der Anlass der Bescheinigung ein Unfall ist, wird künftig nach “Kita- oder Schulunfall/-folgen” und “sonstiger Unfall, Unfallfolgen” unterschieden.

Wie bei der Laborüberweisung nach Muster 10 und der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach Muster 12 wurde auch hier das neue Ankreuzfeld “SER” eingefügt, das für “soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV” steht.

Dann ist ein Kreuzchen nötig

Es muss angekreuzt werden, wenn die Erkrankung des Kindes auf eine anerkannte gesundheitliche Schädigung, die aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder Zivildienstgesetz (ZDG) resultiert.

Betreuende Personen des erkrankten Kindes haben beim Antrag auf Kinderkrankengeld einen geringeren Aufwand. Es entfallen die Angaben zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie zum Bezug von Kinderkrankengeld wegen einer früheren Erkrankung des Kindes.

Das Formular enthält künftig zur Klarstellung einen Hinweis darauf, dass der Antrag bei der Krankenkasse der betreuenden Person gestellt werden muss.

Das gilt bei stationärer Behandlung

In den Vordruckerläuterungen wird nun darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, besteht, und zwar auch dann, wenn das Kind sein 12. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Ergänzt wurden die Vordruckerläuterungen um einen Hinweis zur (Nicht-)Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes für die Zeit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson während einer stationären Behandlung des Kindes. In diesem Fall stellt nicht die Praxis, sondern die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung aus.

Blankoformularbedruckung möglich

Neu ist auch, dass Formular 21 zur Blankoformularbedruckung im DIN-AS-Format zur Verfügung stehen wird.

Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Juli 2024 als Stichtagsregelung: Bisher verwendete Formulare dürfen ab diesem Zeitpunkt deshalb nicht mehr aufgebraucht werden. Die Softwareanbieter wurden aufgefordert, in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) das neue Formular rechtzeitig zu hinterlegen. GWZ

 

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