Berlin. Wenn Patienten der Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mitgegeben werden kann, weil die AU zum Beispiel nach einer Videosprechstunde ausgestellt wurde, darf die Kostenpauschale 40128 (0,86 Euro) angesetzt werden.
Weiterhin ist die Abrechnung der Kostenpauschale 40128 ab dem 1. April auch dann möglich, wenn eine AU im Rahmen von Hausbesuchsleistungen (EBM Nrn. 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418) ausgestellt wurde.
Vom 18. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024 darf die Kostenpauschale 40129 auch dann angesetzt werden, wenn die Bescheinigung gemäß Muster 21 (Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) bei einem telefonischem Patientenkontakt ausgestellt wurde. (at)
Die dazugehörigen Beschlüsse des Instituts des Bewertungsausschusses finden Sie unter: Beschlüsse zu 40128 und 40129