Berlin. Die Inhalte des Formulars 12 zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) werden nach Informationen des Autors zum 1. Juli 2024 angepasst. Dies geht bei den meisten Änderungen hauptsächlich auf die Einführung der sogenannten Blankoverordnung zurück. Damit können Ärztinnen und Ärzte es Pflegefachkräften erlauben, dass diese selbst auf den Rahmen der Behandlung Einfluss nehmen können.
Den Weg dafür hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits Mitte Oktober 2023 geebnet (s. Textende). Demnach ist die häusliche Krankenpflege weiterhin von Kassen erst zu genehmigen. Der G-BA geht aber davon aus, dass diese künftig auch die Pflegedienste ins Genehmigungsverfahren einbinden werden.
Das sind die Neuerungen
Folgende Änderungen sind nach Informationen des Autors im neuen Muster 12 vorgesehen:
- In der Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ kann angekreuzt werden, ob die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer festlegt und somit eine Blankoverordnung ausgestellt wird.
- Der Gesamtverordnungszeitraum muss nur angegeben werden, wenn die Praxis Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen selbst festlegt. Ansonsten kann dies der Pflegedienst bestimmen.
- Ein neues Feld „SER“ muss nur ausgefüllt werden, wenn häusliche Krankenpflege aufgrund des Sozialen Entschädigungsrechts verordnet wird (bisher „BVG“, jetzt neues SGB XIV).
Eine Blankoverordnung ist aber nur bei den folgenden Leistungen aus dem HKP-Leistungsverzeichnis möglich (Tab.).
Drei Verordnungsfälle
Einige Maßnahmen häuslicher Krankenpflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, stehen aus Platzgründen nicht auf dem Formular. Praxen können sie aber im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ angeben. Dazu gehört beispielsweise die Nr. 12 „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung“.
Alle Maßnahmen, die per Blankoverordnung möglich sind, listet der G-BA in seiner Richtlinie: Dort wurde der Anlage “Leistungsverzeichnis” eine Spalte hinzugefügt, die Auskunft gibt, ob Pflegekräfte Häufigkeit und Dauer selbst festlegen dürfen. Zudem findet sich eine Angabe zu normalen Dauer und Häufigkeit – davon kann im begründeten Einzelfall aber abgewichen werden.
Die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums auf Muster 12 erfolgt nur bei ärztlicher Festlegung von Häufigkeit und Dauer und ist neuerdings mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet. Pflegefachkräfte dürfen diese Felder („vom – bis“) deshalb nicht befüllen.
Grundsätzlich sind daher künftig drei Fälle möglich:
- Keine Blankoverordnung: Es werden ausschließlich Maßnahmen verordnet, bei denen die Praxis Häufigkeit und Dauer vorschreibt. Hier muss der Gesamtverordnungszeitraum angegeben werden.
- „Hybrid- Verordnung“: Hier können Ärztinnen und Ärzte sowohl Maßnahmen verordnen, bei denen sie selbst Häufigkeit und Dauer festlegen, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen dürfen. Merke: In diesem Fall bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums aus Muster 12 nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
- Blankoverordnung: Praxen verschreiben nur Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. Hier muss der Gesamtverordnungszeitraum nicht angegeben werden.
Besonderheiten
Unterhalb des Personalienfeldes wurde wie oben erwähnt das neue Feld „SER“ eingeführt. Es steht für „Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“ und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dieses Feld müssen Ärztinnen und Ärzte ankreuzen, wenn der Grund für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist.
Bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt und bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ wurde eine Freitextzeile gestrichen.
Ab 1. Juli nur noch neues Formular
Das neue Formular 12 sollte durch die Softwareanbieter rechtzeitig zum 1. Juli 2024 in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt worden sein, heißt es. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen ab dem 1. Juli 2024 alte Formulare nicht mehr verwendet werden.
Die neuen Vorgaben hatten sich verzögert, da es zwischen GKV-Spitzenverband und den Pflegeverbänden noch zu einem Schiedsverfahren über die Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (nach Paragraf 132a Abs. 1 SGB V) gekommen war. Die Rahmenempfehlungen sind bereits am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten und regeln unter anderem die nötige Qualifikation der Pflegekräfte.
Der G-BA hatte seine Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege schon im Oktober geändert. Für die erste Jahreshälfte 2024 hat zudem Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) einen Entwurf für das Pflegekompetenzgesetz angekündigt, mit dem er Pflegepersonal weitere Verantwortung übertragen will. (GWZ, Mitarbeit jvb)