Heilmittel-SpickzettelDrei Änderungen bei der Heilmittel-Verschreibung

Ab Oktober gibt es bei der Heilmittelverordnung drei Änderungen. Die "Rauchenden Köpfe" haben die neuen ICD-Kodes in die Heilmittel-Spicker für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) sowie den besonderen Verordnungsbedarf (BVB) bereits aufgenommen.

Neben der Manuellen Lymphdrainage greifen für Praxen Veränderungen bei der Heilmittel-Verordnung von 1. Oktober an: Demnach gilt dann die Atemtherapie auch bei Menschen mit einer interstitiellen Lungenerkrankung und ggf. mit Fibrose als langfristiger Heilmittelbedarf (LHM). Ärztinnen und Ärzte müssen dazu bei der Verordnung die ICD-Kodes J84.10 oder J84.80 angeben. Dann werden diese Verschreibungen aus ihrem “Heilmittel-Budget” herausgerechnet. Dies hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im Mai beschlossen und die Änderung tritt nun zum 1. Oktober in Kraft.

Ebenso ab Oktober wird die Liste des besonderen Verordnungsbedarfs (BVB) erweitert. Hier wird die entzündliche Myopathie (G72.4) aufgenommen. Für Menschen mit dieser Erkrankung werden dann Physio-, Atem- oder Ergotherapie sowie Sprech- und Schlucktherapie nicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte von der Höchstmenge der Verordnung abweichen: Es ist eine Behandlung von bis zu zwölf Wochen möglich.

Physiotherapie blanko verordnen

Erst ab November startet dann auch die Blankoverordnung von Physiotherapie. Dies ist zunächst auf ausgewählte Erkrankungen im Schulterbereich begrenzt, etwa Luxationen, Frakturen oder Verbrennungen (Liste: www.hausarzt.link/jvQ7E). Ab Ende 2025 soll über weitere Indikationen verhandelt werden.

Wie bisher stellen Ärztinnen und Ärzte dabei die Diagnose und entscheiden, ob eine Physiotherapie angezeigt ist. Im Praxisverwaltungssystem tragen sie den ICD-Kode sowie die Diagnosegruppe EX ein. Das PVS zeigt ab November dann automatisch an, ob ein Blankorezept möglich ist. Danach können Ärztinnen und Ärzte per Klick entscheiden, ob diese Option genutzt werden soll oder nicht. Das PVS trägt dann auf Muster 13 im Feld “Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges” “Blankoverordnung ein − zudem werden Diagnose, Diagnosegruppe EX sowie Versichertendaten, Datum, BSNR und Arztunterschrift ausgefüllt.

Wird eine Blankoverordnung gewählt, sind in der Folge die Physiotherapeuten wirtschaftlich für die Behandlung verantwortlich. Sie bestimmen das Heilmittel, dessen Menge und Frequenz selbst − dies ist also auf dem Formular frei zu lassen. Wird es versehentlich doch in der Praxis ausgefüllt, dürfen Therapeuten dies ignorieren. Wichtig: Physiotherapeuten sind nicht verpflichtet, Blankorezepte anzunehmen!

Eine Verordnung gilt für 16 Wochen, innerhalb der Zeit kann die Behandlung unterbrochen und fortgeführt werden. Reichen die 16 Wochen zur Behandlung nicht, ist ein neues Rezept nötig. Soll die Therapie im Hausbesuch stattfinden, ist dies ärztlich zu verschreiben.

Spicker überarbeitet

Die “Rauchenden Köpfe” haben die neuen ICD-Kodes in die Heilmittel-Spicker für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) sowie den besonderen Verordnungsbedarf (BVB) bereits aufgenommen. Die Spickzettel können Praxisteams nach kostenfreier Registrierung online herunterladen über www.hausarzt.link/heilmittel-spicker .

Ebenso neu in die Spickzettel integriert wurde die Möglichkeit zur Blankoverordnung mancher Heilmittel. Dies gilt etwa für die Ergotherapie oder auch Physiotherapie. Heilmittel, bei denen eine Blankoverordnung erlaubt ist, sind jetzt in den Spickzetteln gefettet und blau gefärbt.

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