Zum 1. Juli tritt die geänderte G-BA-Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege in
Kraft, die eine Übertragung der medizinischen und wirtschaftlichen Verantwortung auf Pflegekräfte zulässt. Das ändert sich bei der Verordnung auf Muster 12.
Nach langen Verhandlungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Pflegefachkräfte bei bestimmten Maßnahmen nach ärztlicher Verordnung selbst über Dauer und Häufigkeit dieser Maßnahmen entscheiden dürfen. Diese Änderung ist bei der häuslichen Krankenpflege nun zum 1. Juli in Kraft getreten. Das entsprechende Verordnungsformular Muster 12 wurde geändert, alte Versionen dürfen seit dem Stichtag nicht mehr verwendet werden.
Wichtig: Bereits ausgestellte Verordnungen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht umgestellt werden.
Risiko geht an Pflegende über
Bemerkenswert: Wie bei der Blanko-Heilmittelverordnung geht damit auch das wirtschaftliche Risiko der Verordnung auf die Pflegefachkräfte oder deren Arbeitgebende über. Welche Maßnahmen blanko verordnet werden dürfen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Praxishilfe zusammengestellt (s. Linktipp).
Dort finden Sie auch ein Muster des neuen Verordnungsblatts und in der Vordruckerläuterung zusätzliche Hinweise zum Ausfüllen: www.hausarzt.link/s6vN6.
Spannend wird sein, wie die Gematik die ebenfalls zum 1. Juli 2024 geplante elektronische Version der Verordnung umsetzt. Zumal es eher unwahrscheinlich ist, dass bis dahin alle ambulanten Pflegedienste ihrer seit Jahresbeginn bestehenden Pflicht zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) nachgekommen sind und bereits eine KIM-Adresse besitzen.
Vergessen hat man in Berlin in diesem Vorgang leider die Pflegeheime. Abzuwarten bleibt, ob die Blankoverordnung unter diesen Voraussetzungen die erhoffte Entlastung oder Mehrarbeit in Praxen bringen wird.
Was bleibt ärztliche Entscheidung?
Bei der Verordnung an sich ändert sich insoweit nichts, also entscheiden Ärztinnen und Ärzte weiterhin, welche Leistung sie verschreiben. Falls wichtige medizinische Gründe dagegensprechen, sind Häufigkeit und Dauer der pflegerischen Maßnahme anzugeben, heißt es in den Ausfüllhinweisen.
Werden mehrere pflegerische Maßnahmen auf einem Formular verordnet, kann es zur Hybrid-Verordnung kommen. Das bedeutet aber weiterhin: Wenn Sie im oberen Drittel des Formulars Häufigkeit und Dauer angegeben haben, müssen Sie dies bei den einzelnen Maßnahmen nicht noch einmal notieren.
Glücklicherweise findet man sich auch mit der neuen Version des Formulars Muster 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ schnell zurecht. Denn die alte Version wurde nur um die Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ mit einem Ankreuzfeld ergänzt. Und zwar dort, wo dies explizit zulässig ist und bei „Sonstigen Maßnahmen der Behandlungspflege“, in die Sie Weiteres eintragen können (Beispiele s. Kasten).
Neu im Formular ist zudem das Feld “SER”. Es ist bei Personen anzukreuzen, bei denen die Verschreibung aufgrund einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung erfolgt. SER ist kurz für Soziales Entschädigungsrecht nach SGB XIV.
Grundsätze der Verordnung
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist nur zulässig, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt ärztlicher Behandlung bedürfen und die Pflege Teil dieses Behandlungsplans ist. Daneben ist sie als reine Unterstützungspflege auch zulässig, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt oder eine Erkrankung sich akut verschlechtert. Hier allerdings geht es nur um Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Unterstützungspflege zielt vor allem darauf, den Menschen nach der Klinikentlassung oder einer ambulanten Op für vier Wochen vorübergehend zu helfen.