Gesetzliche UnfallversicherungUV-GOÄ mit neuem Kapitel Schmerztherapie

Ab 1. Juli steigen die Gebühren in der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der UV-GOÄ um 4,22 Prozent. Außerdem gibt es ein neues Kapitel für Schmerzmedizin und weitere neue Leistungen.

Für die Schmerztherapie nach Arbeitsunfällen gibt es ab 1. Juli ein neues Kapitel mit fünf Leistungen in der UV-GOÄ.

Berlin. Jährlich werden die Gebühren der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der UV-GOÄ zum 1. Juli entsprechend der Grundlohnsummen-Veränderungsrate (ab 1. Juli plus 4,22 Prozent) angepasst. Das teilt die KBV über ihre Praxisnachrichten mit.

Daneben wird ein neues Kapitel für Schmerzmedizin mit fünf Leistungen in die UV-GOÄ aufgenommen. Damit können Ärztinnen und Ärzte Unfallverletzte ab dem dritten Quartal auch schmerzmedizinisch behandeln (siehe Tabelle).

Genehmigung  einholen

Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Ärztinnen und Ärzte die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen, so die KBV.

Bevor schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, sollte eine Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger eingeholt werden, die für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag gilt.

Ärztinnen und Ärzte, die diese Therapie anbieten, können sich per E-Mail (schmerzmedizin@dguv.de) in eine Liste bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eintragen lassen. Dies ist für die Unfallversicherung wichtig, um etwa Netzwerkpartner zu identifizieren. Auch für die Durchgangsärzte kann die Info wichtig sein, wenn sie andere Ärzte zur Behandlung hinzuziehen möchten, erklärt die KBV.

Telefonische Reha-Gespräche abrechenbar

Außerdem gibt es weitere neue Leistungen: Mit der Nr. 15, die mit 15 Euro vergütet wird, können ab 1. Juli telefonische Reha-Gespräche zwischen Ärzten/Unfallversicherungsträgern und Mitarbeitenden im Reha-Management abgerechnet werden. Sie kann bei besonderer Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall (= 3 Monate nach erster Inanspruchnahme) abgerechnet werden.

Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten können künftig telemedizinische Beratungsleistungen nach den neuen Nummern 10b und 10c UV-GOÄ abgerechnet werden. Für sie gelten nicht die Einschränkungen der bestehenden Nummern 10 und 10a auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht. at

 

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