MeinungLeserbriefe HA 18/24

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Weiterhin GOÄ-Vorgaben der Psychoziffern beachten

Betreff: Psychotherapie in der GOÄ neu geregelt, HA14/24 vom 5.9.24, S. 20

Kollege Dr. Heiner Pasch stellt die neu verhandelten Analogziffern zur Psychotherapie vor und hebt besonders die Ziffern 4, 5, 12 und 13 hervor. In der Leistungslegende wird gegenüber den regulären GOÄ-Ziffern der Begriff “psychiatrisch” gegen “psychotherapeutisch” ausgetauscht. Das ist hausarztfreundlicher und lässt hoffen, dass die Versicherer und Beihilfeträger in Zukunft auch die von Hausärztinnen und -ärzten im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung erbrachten Leistungen erstatten.

Es bleibt abzuwarten, ob als Abrechnungsrechtfertigung auch F-Diagnosen verlangt werden. Zu hoffen bleibt auch, dass die Beihilfestellen der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg sich dem Abkommen noch anschließen.

Ein praktisches Problem: Die Ziffern 1 bis 8, 11 und 15 (Anm.d.Red.: in der Tabelle im Artikel) sind in der GOÄ schon besetzt. Wie kennzeichnen?

Antwort des Autors:

Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Vereinbarung zur Psychotherapie listet insgesamt 16 Leistungen auf, die analog abgerechnet werden können. Diese Leistungen wurden der Übersicht halber von 1 bis 16 durchnummeriert. Die Nummern stellen also keine Abrechnungsnummern dar.

Abgerechnet wird wie folgt (z.B. bei der psychotherapeutischen Behandlung (Nr. 5 aus der Liste): A 804 Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration, einmal je Kalendertag, analog nach 804 GOÄ.

Wichtig dabei ist, bei allen neu vereinbarten Leistungen – wie gewohnt – die gebührenrechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zu übernehmen, außer, wenn in der Leistungslegende etwas anderes festgelegt ist, wie beispielsweise eine Zeitbegrenzung auf jeweils vollendete 25 Minuten bei den Nrn. 13 bis 15 aus der Liste.

Keine Genehmigung für Psychoziffern

Ich führe Kurse für die psychosomatische Grundversorgung durch und wüsste gerne, ob die Kollegen und Kolleginnen nach Abschluss aller PSGV-Kurse diese Ziffern auch abrechnen können.

Ist eine vorherige Genehmigung der Leistungen durch Privatkassen bzw. Beihilfe erforderlich?

Antwort des Autors:

Für die Abrechnung der neu analog abzurechnenden Psychotherapieleistungen bedarf es keinerlei Genehmigung durch Krankenkassen oder Beihilfestellen, sie sind von allen Ärztinnen und Ärzten abrechenbar. Die Leistungen müssen lediglich indiziert sein und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht werden (Paragraf 1, Absatz 2 GOÄ).

“Moderne Geräte nicht zu amortisieren”

Betreff: “Mich motiviert der Gewinn an Lebensqualität“, HA15/24 vom 20.9.24, S. 34

Unbestritten besteht die Notwendigkeit, dem Krankheitsbild der obstruktiven Schlafapnoe einen größeren Stellenwert beizumessen. Zumindest in Baden-Württemberg in der HZV der AOK in Verbindung mit der Teilnahme am Facharztvertrag ist die Abrechnung der 30900 EBM für Hausärzte trotz Genehmigung seitens der KV als Paragraf 75c-Leistung nicht möglich.

Die Kosten eines Polysomnographiegerätes, Kurskosten und Verbrauchsmaterial lassen sich somit nicht amortisieren. Hier wird wieder einmal deutlich, wie weit die Verhandler (…) sich von der Basis entfernt haben. Uns altgedienten Hausärzten bleibt nur außer einer zielgerichteten Anamnese die Langzeitblutdruckmessung, die ohne adäquate Nachtabsenkung doch mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines SAS begründet.

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