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Abrechnung“Schmerzmedizin” neu in der UV-GOÄ

Zum dritten Quartal hat das neue Kapitel "Schmerzmedizin" Einzug in die UV-GOÄ gehalten. Die Leistungen sind auch von Fachärzten für Allgemeinmedizin mit besonderer Qualifikation abrechenbar.

Schmerzpatient beim Hausarzt.

Zum 1. Juli 2024 hat die Ständige Gebührenkommission aus Vertretern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter anderem die Einführung eines neuen Kapitels in die UV-GOÄ beschlossen: das Kapitel P “Schmerzmedizin”. Um die neu aufgenommenen Abrechnungspositionen aber abrechnen zu können, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen:

  • Die Leistungen sind nur abrechenbar, wenn der Arzt die Voraussetzungen der Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten erfüllt (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie).
  • Die Abrechnung ist nur möglich, wenn vorher die Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UV-Trägers) beantragt wurde und durch diesen erteilt worden ist. Diese Abrechnungsgenehmigung gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag.

Welche Leistungen sind abrechenbar?

Die Nr. 6000, die Erstanamnese zur schmerzmedizinischen Behandlung, beinhaltet neben einer Schmerzanalyse samt standardisierter Fragebögen und der Berücksichtigung vorangegangener Schmerzassessments eine eingehende Beratung, die Festlegung von Therapiezielen und die Aufstellung eines Behandlungsplans.

Auch die Vermittlung bio-psycho-sozialer Zusammenhänge sind zu vermitteln, ebenso wie Schmerzbewältigungsstrategien. Die Mindestdauer beträgt 60 Minuten und die Leistung darf maximal zweimal innerhalb von zwölf Monaten angesetzt werden.

Nach erfolgter Erstanamnese ist eine schmerzmedizinische Folgebehandlung nach Nr. 6001 abrechenbar. Dabei soll der Behandlungsplan kontrolliert, fortgeschrieben und mit den Versicherten erörtert werden. Die Leistung nach Nr. 6001 ist je angefangene zehn Minuten bis zu viermal pro Sitzung abrechenbar, aber insgesamt im Behandlungsfall (3 Monate ab dem ersten Behandlungstag) nur maximal fünfmal erlaubt.

Wichtig ist auch die Möglichkeit, Besprechungen mit allen in die Therapie eingebundenen Therapeuten abzurechnen, und zwar mit der Nr. 6002. Dies ist bis zu dreimal innerhalb von sechs Monaten zulässig. Die Leistungserbringung ist außer im persönlichen Kontakt auch telefonisch oder als Fallkonferenz möglich.

Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 6002 ist die Erstellung eines Erstberichtes über die schmerzmedizinische Behandlung gemäß Nr. 6003 über das Ergebnis der Schmerzanalyse und die Beratung der Versicherten; außerdem soll er Angaben über die Behandlungsziele und den Behandlungsplan enthalten. Die Nr. 6003 ist nur zusammen mit der Nr. 6000 berechenbar.

In jedem weiteren Behandlungsquartal ist dann ein Folgebericht nach Nr. 6004 zu erstellen. Dieser Folgebericht muss Angaben über die somatische, die psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung enthalten, außerdem Angaben zur sozialen Therapie und über andere Interventionen.

Die Nr. 6004 ist einmal im Behandlungsfall in Verbindung mit der Nr. 6001 abrechenbar oder auf Anforderung durch den UV-Träger.

Fazit für die Praxis

  • Die Abrechnung der neuen, seit 1. Juli 2024 gültigen schmerzmedizinischen Leistungen der UV-GOÄ (Nrn. 6000 – 6004) ist möglich für Ärztinnen und Ärzte, die auch die EBM-Nrn. 30700 und 30702 abrechnen dürfen, da die fachlichen Voraussetzungen dieselben sind. Dies trifft sowohl für Hausärzte als auch für Gebietsfachärzte zu.
  • Die Nrn. 6000 bis 6004 sind nur abrechenbar, wenn vor Behandlungsbeginn eine Genehmigung beim zuständigen UV-Träger beantragt und auch erteilt worden ist.
  • Die Nr. 6000 ist nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt, die Nr. 6001 auch bei einer Videosprechstunde abrechenbar.
  • Neben der Nr. 6000 sind Beratungs- und Untersuchungsleistungen der UV-GOÄ (Nrn. 1-14) sowie die Nrn. 17 (Erstellung eines Reha-Plans), 19 (Betreuung eines chronisch Kranken) und 34 (Untersuchung zum bisherigen Behandlungsverlauf, veranlasst durch den UV-Träger) nicht abrechenbar.
  • Die Nr. 6001 ist bereits ab einer Dauer von 31 Minuten viermal, also mit insgesamt 80,44 Euro berechenbar. Abrechnungshäufigkeit im gesamtem Behandlungsfall: maximal fünfmal.
  • Die Nrn. 6000 und 6001 schließen sich am selben Tag aus.
  • Bei der Rechnungsstellung an den UV-Träger sollten bei der Abrechnung der Nrn. 6000 und 6002 bis 6004 die Allgemeinen Kosten und Sachkosten nicht vergessen werden.
  • Der Leistungsinhalt der Nr. 6000 UV-GOÄ kann evtl. als Blaupause dienen für eine analoge Abrechnung der Nr. 30 GOÄ für die schmerzmedizinische Erstanamnese.

Quellen:

1. www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.07.2024.pdf (UV-GOÄ)

2. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

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