Zum 1. Juli 2024 hat die Ständige Gebührenkommission aus Vertretern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter anderem die Einführung eines neuen Kapitels in die UV-GOÄ beschlossen: das Kapitel P “Schmerzmedizin”. Um die neu aufgenommenen Abrechnungspositionen aber abrechnen zu können, sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen:
- Die Leistungen sind nur abrechenbar, wenn der Arzt die Voraussetzungen der Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten erfüllt (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie).
- Die Abrechnung ist nur möglich, wenn vorher die Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UV-Trägers) beantragt wurde und durch diesen erteilt worden ist. Diese Abrechnungsgenehmigung gilt für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag.