Berlin. Die Ultraschall-Vereinbarung (nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V) ist ein wesentlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. Sie regelt die fachlichen Anforderungen an die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte.
Die Änderungen, die nun vorgenommen wurden, betreffen die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) nach Paragraf 11 der Ultraschall-Vereinbarung.
Bei Vertragsärztinnen und -ärzten mit einer Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik werden künftig bei dem jährlich mindestens zu überprüfende Anteil (Prüfquote) in den Jahren 2024 und 2025 statt sechs Prozent nur noch vier Prozent kontrolliert.
Prüfquoten auf Bewährung
Eine Prüfquote von vier Prozent gilt außerdem weiterhin ab 2026, sofern im Jahr 2024 mindestens 14 KVen diese Quote erfüllen und eine Quote von 90 Prozent an Wiederholungsprüfungen bei erheblichen oder schwerwiegenden Beanstandungen (Paragraf 11 Absatz 5) sowie an Kolloquien bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung (Paragraf 11 Absatz 6) erreichen.
Bis zum 30. September 2025 stellen die Vertragspartner der Ultraschall-Vereinbarung fest, ob dies der Fall war. Grundlage sind die Angaben der KVen gemäß Anlage VII zur Anzahl der im Jahr 2024 durchgeführten Stichprobenprüfungen, Wiederholungsprüfungen und Kolloquien. Wenn weniger als 14 KVen die erforderlichen Quoten erreichen, gilt ab 2026 wieder eine Prüfquote von sechs Prozent.
Bewertungsschema in Anlage VIII
In den Jahren 2024 und 2025 wird zudem das Bewertungsschema Ultraschalldiagnostik der KBV-Richtlinie (nach Paragraf 75 Absatz 7 SGB V) ohne Änderung als Anlage VIII in die Ultraschall-Vereinbarung aufgenommen.
Wenn die Vertragspartner feststellen, dass die erforderlichen Quoten im Jahr 2024 erreicht wurden und damit ab 2026 weiterhin eine Prüfquote von vier Prozent gilt, bleibt Anlage VIII bestehen, gegebenenfalls in einer bis dahin angepassten Form. (GWZ)