Berlin. Patientenschulungen als Teil von Disease-Management-Programmen (DMP) können künftig auch per Video stattfinden. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte November Regelungen beschlossen. Dazu wird die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) im Paragraf 4 Absatz 3 (Regelungen zu Schulungen) entsprechend erweitert.
Der neue Absatz 3a erlaubt, dass Schulungen ganz oder teilweise (z.B. auch nur einzelne Module) per Video angeboten werden können. Im Schulungs-Curriculum muss dabei erkenntlich sein, welche Teile der Schulung für die Durchführung per Video geeignet sind. Außerdem sind Angaben zu den erforderlichen Kompetenzen der schulenden Ärztinnen und Ärzte oder sonstigen Personen, zu den strukturellen Anforderungen (wie etwa Angabe der Gruppengröße) und zu den erforderlichen Maßnahmen des Qualitätsmanagements erforderlich.
Das sind die Voraussetzungen
Als technische Anforderungen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß Paragraf 365 Absatz 1 SGB V) erfüllt werden. Ausgenommen davon ist die Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden an der Videoschulung. Demnach muss die apparative Ausstattung
- einen Bildschirm,
- eine Kamera,
- ein Mikrofon und
- einen Lautsprecher umfassen und
- an einen gemäß Paragraf 5 zertifizierten Videodienstanbieter angebunden sein.
Leistungserbringer, die solche Videoschulungen anbieten, müssen für Schulungen, die sowohl per Video als auch in Präsenz stattfinden dürfen, mindestens ein Präsenzangebot für die jeweiligen Schulungsindikationen vorhalten. Darüber hinausgehende differenzierte Qualitätsanforderungen macht die DMP-A-RL nicht.
Keine erneute Evaluation
Nach Auskunft der KBV konnte erreicht werden, dass zur Durchführung von Videoschulungen keine zusätzliche oder erneute Evaluation erforderlich ist. Demnach können alle vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in der „Anlage 1 – Schulungsprogramme für Patientinnen und Patienten“ zum “Leitfaden für die Antragstellung und Aufrechterhaltung der Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen” gelisteten Schulungen auch im Videoformat angeboten werden, sofern sie die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Auch zukünftig beim BAS einzureichende Schulungen oder Evaluationskonzepte müssen keine spezifische Evaluation des Videoformats vorweisen.
Der Beschluss muss zunächst vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geprüft werden und tritt bei Nichtbeanstandung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. GWZ