Berlin. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG), das am 26. März in Kraft getreten ist, ist es Hausärztinnen und Hausärzten ab sofort möglich, Videosprechstunden nicht nur aus der Praxis heraus anzubieten, sondern auch mobil – etwa aus dem Homeoffice heraus.
Möglich macht das ein neuer Absatz im Paragrafen 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Hier heißt es in einem neuen achten Absatz wörtlich: “(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach Paragraf 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.”
Nur zusätzlich zur Mindestsprechstundenzahl
Mit der Verpflichtung im Paragrafen 19a Ärzte-ZV ist bestimmt, dass die Ärztin oder der Arzt die Videosprechstunde im mobilen Arbeiten nur außerhalb der durchzuführenden Mindestsprechstundenzeiten (und der offenen Sprechstundenzeiten) durchführen darf. Bei einer Vollzeitzulassung beträgt die Mindestsprechstundenzahl 25 Stunden/Woche.
Um von anderen Orten außerhalb der Praxisräume per Videotelefonie zu arbeiten, sind außerdem die technischen Voraussetzungen (siehe Anlage 31 b Bundesmantelvertrag-Ärzte BMV-Ä) zu erfüllen.
Persönliche Betreuung unverzichtbar
Dass es per Ärzte-ZV Ärztinnen und Ärzten ermöglicht wird, Videosprechstunden außerhalb der Praxis zu erbringen, hatte der Hausärztinnen und Hausärzteverband in seiner Stellungnahme zum Digitalgesetz damals begrüßt.
Allerdings sei es unverzichtbar, so der Verband weiter, dass für per Video betreute Menschen immer auch eine persönliche Abklärung vor Ort in der Hausarztpraxis gesichert sein muss. Er hatte daher unter anderem vorgeschlagen, dass die Videobetreuung auf höchstens 75 Prozent aller Behandlungsfälle begrenzt werden sollte. at