Berlin. Die Verordnung einer Krankenbeförderung kann künftig auch per Video ausgestellt werden. Einen Anspruch darauf haben Versicherte jedoch nicht. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (19.9.) entschieden.
Für eine Video-Verordnung legt er aber zwei Voraussetzungen fest:
- Die Versicherten müssen der Praxis bereits „unmittelbar persönlich bekannt“ sein.
- Ärztinnen und Ärzte müssen per Video einschätzen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankentransport gegeben sind.
Ist letzteres nicht der Fall, müssen die Versicherten doch in der Praxis untersucht werden. Sind Ärztinnen und Ärzten alle nötigen Informationen bekannt, etwa weil die Betroffenen bereits zuvor persönlich in der Praxis waren oder bereits eine Videosprechstunde stattgefunden hat, so können sie den Krankentransport auch telefonisch rezeptieren.
Die Änderung prüft nun noch das Bundesgesundheitsministerium. Sie tritt in Kraft, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Transport mit und ohne Genehmigung
Zur Erinnerung: Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen eine Krankenbeförderung, wenn dies in Verbindung mit einer Leistung der Kasse „zwingend“ nötig ist. Ohne Genehmigung der Kasse gilt dies etwa für Fahrten zu stationären Eingriffen, vor- und nachstationären Behandlungen in der Klinik, Rettungsfahrten oder zu ambulanten Operationen, die stationäre Eingriffe ersetzen.
Darüber hinaus können Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernommen werden. Dies ist etwa bei Menschen mit schwerer Behinderung (Merkzeichen aG, Bl, H) oder mindestens Pflegegrad 3 und dauerhafter Immobilität sowie Pflegegrad 4 und 5 möglich. Ebenso werden die Kosten bei Personen mit Erkrankungen getragen, die längerfristig eine hochfrequente Behandlung brauchen und bei denen die Beförderung Schaden für Leib und Leben verhindern (zum Beispiel Dialyse, Chemotherapie).