Covid-19 als BerufskrankheitDas gilt es bei der Meldung zu beachten

Erkranken MFA oder Ärzte an Covid-19, kann dies als Berufskrankheit anerkannt werden. Zur Krankmeldung kommt dann die Anzeige bei der Unfallkasse hinzu. Alle Fallstricke, Link-Tipps und Musterformulare auf einen Blick.

Covid-19-Erkrankung nach dem Kontakt mit einem Infizierten in der Praxis? In diesem Fall gilt es, für die MFA den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.

Berlin. Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen kann eine durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgelöste Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Das trifft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – etwa Medizinische Fachangestellte (MFA), angestellte Ärzte oder Labormitarbeiter -, aber auch auf ehrenamtlich Tätige wie Medizinstudierende oder Ärzte im Ruhestand, die in der Pandemie zurück in den aktiven Dienst gekehrt sind, zu. Auch für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, die freiwillig unfallversichert sind, greift die Regelung.

Das stellen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer am Dienstag (9. Juni) veröffentlichten gemeinsamen Information klar. Grundsätzlich müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Wichtig: Der Versicherungsschutz ist ausdrücklich nicht gefährdet, wenn – etwa aufgrund von Lieferengpässen – ohne ausreichende Schutzausrüstung gearbeitet wurde. „Für den Versicherungsschutz maßgeblich ist allein die Verursachung durch die Tätigkeit“, stellt die DGUV klar.

Spätfolgen sind abgedeckt

Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos – die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bezifferte es zuletzt als zwölfmal höher als in der Normalbevölkerung – ist dies für Ärzte eine wichtige Klarstellung. Bereits seit 2000 gelten Infektionskrankheiten im Allgemeinen als anerkannte Berufskrankheit, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst tätig ist (Nr. 3101 der Liste anerkannter Berufskrankheiten). Insgesamt gibt es Stand heute 80 anerkannte Berufskrankheiten.

In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen.

Dies ist im Fall von Covid-19 von besonderer Bedeutung. Denn: Bislang liegen zwar nur wenige belastbare Informationen zu möglichen Folgeerkrankungen und Spätkomplikationen vor; erste Studien berichten jedoch über neurolo­gische Symptome und Erkrankungen, die darauf schließen ließen, dass unter anderem Langzeitfolgen für das zentrale Nervensystem auftreten können. Auch schwere Infektionen der Atemwege mit Pneumonien sowie invasive Beatmungen können zu nachhaltigen Einschränkungen der Lungenfunktion füh­ren. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium geht daher davon aus, dass „bei dem relativ hohen Anteil von intensivpflichtigen und beatmungsbedürftigen Patienten auch mit Spät­folgen im Sinne von langen Rehabilitationszeiten und möglicherweise bleibenden Beein­trächtigungen zu rechnen ist“, wie es in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion im Bundestag schreibt.

Im Todesfall können Hinterbliebene durch die Anerkennung als Berufskrankheit eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Verdacht: Das gilt es zu tun

Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde und/oder arbeitgebende Arzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Verdacht auf eine Berufskrankheit auf dem entsprechenden Vordruck (s. Link-Tipp oben) anzuzeigen. Diese Meldung hat “unverzüglich” zu erfolgen.

Wichtig: Jede Ärztin bzw. jeder Arzt  ist gesetzlich verpflichtet, die Berufskrankheit anzuzeigen, und zwar auch, wenn die versicherte Person widerspricht (Paragraf 202 SGB VII).

Auch Betroffene selbst können einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden; in diesem Fall gelten laut DGUV keine Formvorgaben.

Testkosten werden mitunter übernommen

Auch die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden bei Arbeitnehmern im Gesundheitswesen unter bestimmten Umständen von der Unfallversicherung übernommen. Dies gilt, wenn

  • es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab (beispielsweise pflegerische Tätigkeiten oder körperliche Untersuchungen, aber auch Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten) und
  • innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind.

Unterdessen will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit einer am Dienstag (9. Juni) in Kraft getretenen Verordnung die Zahl der Tests auf das Coronavirus stark erhöhen. Konkret sollen nun grundsätzlich alle Patienten getestet werden, die im Krankenhaus aufgenommen werden. Daneben können Gesundheitsämter Tests für Menschen ohne Symptome zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) veranlassen. Möglich werden damit etwa breite Tests bei Corona-Ausbrüchen in Kitas oder Schulen sowie regelmäßige Reihentests in Kliniken und Pflegeheimen.

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