GOÄWann ist der Corona-Test eine IGeL?

Für Tests auf das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt es viele Abrechnungsmöglichkeiten. Einige davon sind auch als individuelle Gesundheitsleistung möglich.

Illustration des Coronavirus.

Es gibt mehrere Fälle, in denen Corona-Tests bei asymptomatischen Personen für den Getesteten gratis sind. Es bleiben aber immer noch Fälle, bei denen ein Test nur als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) möglich ist: Etwa wer sich vorsichtshalber testen will, weil eine Familienfeier ansteht, muss sich weiterhin auf eigene Kosten testen lassen (Ausnahme: Bayern). Auch Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten müssen seit 15. September einen Test wieder selbst zahlen.

Update: Mit der neuen Testverordnung werden wohl auch Tests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nicht mehr von den Kassen bezahlt. Zudem ist der Hygienezuschlag A245 GOÄ nur noch zum einfachen Satz (6,41 Euro) abrechenbar.

WICHTIG: Nach dem RKI soll der Abstrich auf einem Tupfer gemeinsam aus Nase und Rachen entnommen werden. Die Abrechnung der Nr. 298 GOÄ ist daher nur einmal möglich. Bei der Nr. A254 GOÄ dürfen außerdem alle anderen Leistungen in gleicher Sitzung, die den gleichen Anlass haben, höchstens bis zu 2,3-fach gesteigert werden.

Auch sollte man die “Spielregeln” für IGeL nicht vergessen: Vor der Leistungserbringung muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) über die Wunschleistung geschlossen werden. Dieser muss den Hinweis enthalten, dass der Patient vom Labor eine zusätzliche Rechnung bekommt (Höhe der Leistung eintragen). Es muss zudem ein Datenschutzhinweis enthalten sein, dass die persönlichen Daten an das Labor weitergeleitet werden. Wird die Rechnung von einer Verrechnungsstelle geschrieben, muss der Patient hierfür ebenso eine Unterschrift leisten.

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