Serie E-PAE-PA: Pflichten, aber auch Chancen für Hausarztpraxen

Die elektronische Patientenakte (E-PA) soll ab Anfang 2025 allen GKV-Versicherten zur Verfügung stehen, sofern diese nicht widersprochen haben. Im ersten Teil unserer E-PA-Serie stellen wir die wichtigsten Rechte und Pflichten für Praxen vor.

2025 erhalten alle Versicherten eine E-PA, sofern sie nicht widersprechen.

Eigentlich können sich GKV-Versicherte seit Anfang 2021 eine E-PA bei ihrer Krankenkasse anlegen. Allerdings nutzen bisher nur wenige die App ihrer Versicherung, da die Anwendung noch sehr kompliziert ist und viele nicht von diesem Anspruch wissen. Das soll sich 2025 ändern, denn dann erhalten alle Versicherten eine E-PA, sofern sie nicht widersprechen.

Kassen sind dann auch verpflichtet, ihre Mitglieder über die Akte zu informieren. Erste Kassen haben damit bereits angefangen, berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das dürfte der Nutzung der E-PA einen deutlichen Schub verleihen. Spannend dürfte werden, ob die E-PA dann wirklich einfacher zu handhaben ist oder die Bedienung so komplex bleibt wie jetzt.

Dokumentation im PVS wichtig

Sollte die E-PA gut funktionieren, kann sich das auf Praxen positiv auswirken, deren Praxisteams dann hoffentlich weniger stark Befunden oder Arztberichten hinterhertelefonieren müssen. Dabei müssen Ärztinnen und Ärzte wissen: Die Dokumentation in der Patientenakte im Praxisverwaltungssystem ist weiter erforderlich und muss von jeder Praxis gepflegt werden.

Die E-PA ist hingegen Sache der Versicherten, die auch bestimmen können, welche Daten eingepflegt werden, welche nicht und ob eine E-PA überhaupt angelegt werden soll.

Im Gegenzug hat die Praxis der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aber das Recht, 90 Tage auf die E-PA des Versicherten zuzugreifen. Das hat die Gematik standardmäßig festgelegt. Versicherte können diesen Zugriff aber auch über ihre E-PA-App vorzeitig beenden oder einen längeren Zugriff erlauben. Außerdem können sie bestimmte Daten verbergen oder löschen.

Das zeigt auch, dass die Patientenakte und die praxiseigene Dokumentation immens wichtig bleibt. Gerade für die hausärztliche Betreuung macht es keinen Sinn, den Zugriff auf die E-PA auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. Deshalb fordert der Hausärztinnen- und Hausärzteverband einen dauerhaften Zugriff.

Ein wichtigs Argument, das dafür spricht: Der nicht unwesentliche Anteil an Patientinnen und Patienten, die sich für die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) entschieden haben, haben sich sowieso schon für die Langzeitbetreuung durch die Hausarztpraxis ausgesprochen.

Was ist einzustellen?

Grundsätzlich gilt: Ab Januar 2025 sind behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte verpflichtet, die E-PA ihrer Patientinnen und Patienten zu befüllen. Auch Ärzte in Kliniken, Apotheker oder Zahnärzte müssen Inhalte einpflegen – später sollen weitere nichtärztliche Gesundheitsberufe dazukommen.

Die Krankenkasse und die Versicherten selbst können ebenso Daten in die E-PA einpflegen. Von ihnen erhobene, elektronisch vorliegende Daten, die Ärztinnen und Ärzte einpflegen müssen, sind laut KBV zunächst:

  • Daten des elektronischen Medikationsplanes,
  • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
  • Laborbefunde,
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik,
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen,
  • elektronische Arztbriefe und
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen. Merke: Da Ergebnisse genetischer Untersuchungen sehr heikel sind, dürfen diese nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten gespeichert werden.

Letzteres gilt ebenso bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen. Hier sind Betroffene auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen, was ggf. im PVS zu notieren ist.

Daten, die auf Wunsch eingepflegt werden müssen

Darüber hinaus gibt es auch Daten, die Ärztinnen und Ärzte auf Wunsch des Patienten einpflegen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Daten von den Ärztinnen und Ärzten selbst erhoben/erstellt wurden und sie elektronisch vorliegen. Dazu gehören laut KBV:

  • Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
  • elektronische Patientenkurzakte,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung,
  • AU-Bescheinigungen,
  • Daten aus DMP-Programmen,
  • Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen,
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte.

Auch wichtig: Ältere Befunde oder Arztbriefe in Papierform müssen Praxen nicht in die E-PA einspeisen. Kassen sind ab 2025 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch ihrer Versicherten Dokumente zu digitalisieren. Der Anspruch gilt zweimal innerhalb von 24 Monaten für bis zu zehn Dokumente.

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