Berlin. Dass GKV-Versicherte keine elektronische Gesundheitskarte (E-GK) beim Besuch der Praxis bei sich haben, kann mehrere Gründe haben: Entweder wurde sie schlichtweg vergessen oder wegen eines Krankenkassenwechsels liegt noch keine gültige vor. Manchmal ist die Karte auch defekt. Für Praxen bedeutet das in der Regel mehr Aufwand, wenn Versicherte ihrer Aufgabe, den Versicherungsschutz nachzuweisen, nicht nachkommen.
Für solche Fälle gibt es eine recht einfache und elegante Lösung – der Versicherte hat die Möglichkeit bei seiner Krankenkasse eine elektronische Ersatzbescheinigung (E-EB) digital anzufordern. Das kann der Patient mit seinem Smartphone und der Krankenkassen-App vielfach jetzt schon selbst erledigen. Die Techniker Krankenkasse beispielsweise bietet diese Funktion schon seit geraumer Zeit über ihre E-PA an.
Viele Kassen haben ja bereits eine E-PA entwickelt, die bislang aber wegen der komplizierten Handhabung kaum zum Einsatz gekommen ist. Die neue E-PA für alle soll ab 2025 völlig neu und deutlich einfacher in der Bedienbarkeit sein.
Per App ganz fix zur E-Ersatzbescheinigung
Mit dem Einzug der neuen E-PA wird diese Möglichkeit der Erzeugung einer E-EB für alle Versicherten per App zur Verfügung stehen. Und der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wurde – gültig seit 1. Oktober 2024 – bereits angepasst. Die Regelung zur E-EB ist in der Anlage 4a BMV-Ä festgeschrieben.
Während das Verfahren derzeit noch auf Freiwilligkeit beruht, sind Praxen ab 1. Juli 2025 verpflichtet, dieses – bei vergessener oder defekter, nicht einlesbarer E-GK – ihren Patientinnen und Patienten anzubieten.
Grundsätzlich zwei Konstellationen
Grundsätzlich, sagt Abrechnungsexperte Dr. Heiner Pasch, ergeben sich damit ab 1. Juli 2025 zwingend – und bis dahin eben auch schon auf freiwilliger Basis möglich – folgende zwei Procedere in den Praxen:
- Der Patient erscheint in der Praxis und hat seine E-GK vergessen oder die E-GK ist aus irgendeinem Grunde nicht einlesbar. Er beantragt eine elektronische Ersatzbescheinigung über sein Smartphone, wobei er die KIM-Adresse der Praxis an die Krankenkasse übermittelt. Daraufhin schickt die Krankenkasse die Ersatzbescheinigung an die KIM-Adresse der Praxis.
- Die Praxis fordert im Auftrag eines Patienten, z.B. bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt oder bei telefonischer Bestellung eines Rezeptes, eine elektronische Ersatzbescheinigung direkt bei der Krankenkasse an und erhält sie dann via KIM-Dienst. Merke: Diese Möglichkeit können Praxen freiwillig anbieten, es besteht dazu keine Pflicht, auch nicht ab dem 1. Juli 2025.
Einwilligung des Patienten dokumentieren
Für Praxen, glaubt Pasch, wird die Möglichkeit der E-EB von Vorteil sein, da 1. auch bei Nichtvorlage der E-GK direkt ein sicherer Versichertennachweis vorhanden ist und 2. auch bei säumigen Patienten nur ein einmaliges Telefonat erforderlich sein wird, wenn man sich bei diesem Telefonat bereits die Einwilligung des Patienten zum Einholen der E-EB bestätigen lässt und dies auch in der Patientenakte (z.B. durch Kürzel) dokumentiert.
Merke: Ähnlich wie bei der jetzt auch häufig vorkommenden Konstellation, dass ein Patient nur ein Rezept oder eine Überweisung in der Praxis abholt, ist auch bei der telefonischen Bestellung eines E-Rezeptes ohne Vorlage einer E-GK und Abrechnung über die E-EB – ohne Abholung in der Praxis – kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt entstanden.
Möchten Praxen gerne ihren Patienten einen besonderen Service bieten, können sie auch eine Art Online Check-in per QR-Kode anbieten, den sie für ihre Praxis selbst erzeugen können. Dieser QR-Kode kann dann ausgedruckt und im Wartezimmer ausgelegt werden. Patienten können mit diesem QR-Kode die E-EB dann selbst anfordern.
Online-Check-in auch für Privatversicherte
Auch für Privatversicherte soll ein Online Check-in in einer Arztpraxis möglich sein – zum Beispiel zum Ausstellen eines E-Rezeptes. Nötig dafür ist die zehnstellige Krankenversichertennummer und eine persönliche Gesundheits-ID. Wie es genau funktioniert, ist unter: “Check-in für Privatversicherte” zusammengefasst.
Könnten Versicherte dann darauf drängen, das E-EB Verfahren anzuwenden, damit sie zum Beispiel für ein Wiederholungsrezept nicht in die Praxis kommen müssen? Nein, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Nachfrage von “Der Hausarzt” klar. Die E-EB ist nur für oben beschriebene Fälle: Defekte bzw. nicht einlesbare oder vergessene E-GK gedacht. Sollten Hausärztinnen oder Hausärzte aber das E-EB Verfahren freiwillig nutzen wollen, ist das natürlich auch möglich.