Frankfurt/Main. Was zählt als Verbandmittel und was als sonstiges Produkt zur Wundbehandlung? Diese Frage verunsichert Ärztinnen und Ärzte seit nun zehn Tagen, weil am 2. Dezember eine Ausnahmeregelung zur deren Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgelaufen ist. Nun bietet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen erstmals eine praktikable Übersicht für Praxisteams an. Auf Nachfrage darf „Der Hausarzt“ diese hier vorstellen.
Wichtig: Die beiden Übersichten geben jeweils nur ausgewählte Beispiele und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Anhand der Beispiele sollte es für Ärztinnen und Ärzten aber leichter möglich sein, auch andere vergleichbare Wundprodukte besser den Kategorien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – Verbandmittel oder sonstiges Produkt zur Wundbehandlung – zuzuordnen.
Das sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Ausschlaggebend für die Erstattung durch die GKV ist die Zuordnung eines Produktes zu einer der Kategorien der Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va. Diese ist unterteilt in
- Teil 1 eineindeutige Verbandmittel (erstattungsfähig)
- Teil 2 Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, die als Verbandmittel gelten (erstattungsfähig); in der Regel als Kompressen, Tamponaden, Binden, Pflaster, Verbände
- Teil 3 sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Produkte, die über Verbandmittel-Eigenschaften hinausgehende therapeutische Wirkung haben (nicht erstattungsfähig); zum Beispiel Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung
Die Tabelle zeigt einige Beispiele, die die KV Hessen als sonstige Produkte zur Wundbehandlung zusammengestellt hat.