Hydrogele & CoGenauer Blick bei Wundprodukten gefragt

Von 2. Dezember an gelten schärfere Regeln bei der Behandlung chronischer Wunden. Das wird wahrscheinlich zu vermehrten Rückmeldungen an Praxen führen. Und Ärztinnen und Ärzte müssen bei rund 400 Produkten genauer hinschauen.

Was ist ein Verbandmittel? Das definiert der G-BA jetzt enger.

Berlin. Von Sonntag (2.12.) an sind Emulsionen, Hydrogele und Co. nur noch in Einzelfällen und nach bestätigtem medizinischem Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Wundbehandlung auf Kasse zu verschreiben. Denn halbfeste oder flüssige, also „nicht formstabile“, Zubereitungen zählen nicht mehr als Verbandmittel, sondern zu „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ (Anlage Va Teil 3, Arzneirichtlinie).

Das hat der G-BA bereits im Juni 2023 entschieden. Ein Privatrezept, das Patientinnen und Patienten dann selbst zahlen müssten, ist natürlich weiterhin möglich. Fachleute schätzen, dass in etwa 400 Produkte von den strengeren Vorgaben betroffen sind.

Verlängerung war geplant

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) war eigentlich geplant, die Erstattungsfähigkeit erneut um 18 Monate zu verlängern. Doch durch das Ende der Ampelkoalition ist das Gesetz bisher bekanntlich auf der Strecke geblieben, sodass nun die strengeren Regeln greifen.

Der Markt an Wundprodukten gilt als schwer durchschaubar, insbesondere fehlt es an ausreichend Studien zu den Produkten, da die Teilnehmerzahlen bei chronischen Wunden in der Regel sehr klein sind. Mit der Verschärfung der Regeln hatte G-BA-Chef Prof. Josef Hecken darauf gehofft, dass die Hersteller bis zum Auslaufen der Übergangsfrist Studien vorlegen.

Neben dem Nutzen der verschiedenen Wundprodukte sind auch die Preise für Ärztinnen und Ärzte nur schwer zu durchblicken, da diese nicht in den Praxisverwaltungssystemen enthalten sind.

Verordnungen kontrollieren

Ebenso undurchsichtig ist, was genau erstattungsfähig ist und was nicht. Denn bei seinem Beschluss stellte der G-BA damals fest, dass keine „automatische Zuordnung“ von einzelnen Produkten zu der Produktgruppe durch den G-BA erfolge. Ein Beispiel: So könnte ein Hydrogel allein nicht mehr erstattungsfähig sein, wenn dieses sich aber innerhalb eines Trägermaterials befindet, das die Wunde verschließt, könnte es durchaus weiter als Verbandmittel gelten.

Wie genau die neuen Vorgaben in der Praxis auszulegen sind, darüber sind Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband derzeit noch im Gespräch, die „Der Hausarzt“ erfuhr.

Leitfaden zu Wundauflagen

Es ist aber ratsam, dass Praxisteams sich für zwei Umstände rüsten:

  1. Es könnte aktuell vermehrt zu Rückmeldungen von in die Wundversorgung eingebundenen Leistungserbringenden, etwa Pflege- oder Wundfachkräften, kommen, dass eine bestimmte Behandlung nicht mehr gewährleistet ist.
  2. Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Verordnungen von Wundprodukten jetzt sorgfältig prüfen, um nicht einen Regress zu riskieren.

Zur medizinischen Auswahl und wirtschaftlichen Verschreibung von Wundauflagen geben Moritz Eckert und Dr. Stephan Fuchs Praxisteams Tipps mit dem Wundauflagenleitfaden (WAL) an die Hand. Ebenso haben sie einen Wund-Dokumentationsbogen und eine Wundversorgungs-Anleitung entwickelt.

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