Berlin. Das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg habe am Mittwoch (20.3.) in einem Erörterungstermin mitgeteilt, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 die Regelung für die Übermittlungspauschalen für E-Arztbriefe nicht aufgehoben habe.
Vielmehr würden diese bis heute weitergelten. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Freitag (22.3.) über ihre Praxisnachrichten mit.
EBM Nrn. 86900 und 86901 auch rückwirkend ansetzen
Nach Aussage des Gerichts geht die KBV davon aus, dass die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen für E-Arztbriefe über KIM (Versand E-Arztbrief EBM Nr. 86900 – 0,28 Euro, Empfang E-Arztbrief EBM Nr. 86901 0,27 Euro) weiterhin abgerechnet werden können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023. Dies gelte so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen hätten.
Das Gericht habe in der Sitzung klargestellt, so die KBV weiter, dass die Regelungen der TI-Pauschale strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des E-Arztbriefes zu trennen sei, da sie zwei verschiedene Paragrafen des SGB V berührten. Diese Auffassung habe auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt.
Die Übermittlungspauschalen sind nach Ausführung des Gerichts zunächst weiterhin gültig, meint die KBV. Die Pauschalen hätten laute Gericht jedoch längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen.
Über E-Arztbrief-Übermittlungspauschale verhandeln
Es bezeichnete es deshalb als nicht nachvollziehbar, dass sich der GKV-Spitzenverband dem bislang entgegenstellte. Das Gericht forderte KBV und GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der E-Arztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln.
Der GKV-Spitzenverband habe sich bislang nicht geäußert, ob er der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg folgen wird, teilt die KBV weiter mit. red