Laut Digitalgesetz müssen Arzt- und Psychotherapiepraxen seit spätestens 30. Juni E-Arztbriefe empfangen können. Schon zuvor mussten Praxen über das E-Arztbrief-Modul verfügen – ansonsten drohte eine Kürzung der TI-Pauschale um fünfzig Prozent.
Ausgenommen davon sind nur diejenigen Praxen, deren Software-Anbieter das E-Arztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat. Darauf macht die KBV aufmerksam.
Außerdem wichtig: Die E-Arztbriefe müssen mindestens die Versichertendaten enthalten, die auch beim Ersatzverfahren erhoben werden.
red