E-RezeptAugen auf bei Mehrfachverordnungen

Obgleich der Einsatz des elektronischen Rezeptes noch in den „Kinderschuhen“ verharrt, gibt es seit 1. April einen neuen Stolperstein für Ärztinnen und Ärzte. Dieser kann sogar zu einem Regress führen.

Mit dem E-Rezept soll auch die Mehrfachverordnung möglich werden.

Seit 1. April muss die Praxissoftware (PVS) bei elektronischen Rezepten (E-Rezept) die Ausstellung von Mehrfachverordnungen ermöglichen und damit die nach Paragraf 31 Absatz 1b SGB V erforderlichen Funktionalitäten anbieten, informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die gesetzliche Regelung zur Mehrfachverordnung sieht vor, dass Vertragsärztinnen und -ärzte chronisch Kranken für ihre Dauermedikation eine sogenannte Mehrfachverordnung ausstellen können. Hier dürfen Apotheken das Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgeben. Dafür muss das Rezept eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung tragen.

Die Anzahl der Abgaben sowie der Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist muss der verordnende Arzt oder die Ärztin festlegen. Optional kann auch das Ende der Einlösefrist angegeben werden: Es darf aber maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen. Damit ist eine längerfristige Versorgung von Versicherten mit einem kontinuierlich benötigten Arzneimittel möglich.

Bislang keine papierne Mehrfachverordnung

Auf papiergebundenen Verordnungen ist bisher keine Mehrfachverordnung möglich gewesen. Denn die Beteiligten hatten dies an den Start des E-Rezepts gekoppelt. Medienberichten zufolge ist die Mehrfachverordnung seit dem vierten Quartal 2022 seitens des E-Rezept-Servers möglich – ein Zeitplan für die Umsetzung in den PVS ist bisher nicht publik.

Aus ärztlicher Sicht wurde dadurch bislang ein Stolperstein verhindert: Denn solche Mehrfachverordnungen können sich auf die ggf. prüfungsrelevanten Verordnungskosten in den nachfolgenden Quartalen auswirken, in denen die jeweiligen Einzelverordnungen eingelöst werden. Diesen Verordnungskosten steht nämlich ggf. im betreffenden Quartal kein Behandlungsfall gegenüber.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt deshalb, solche Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können. Eine Regelung auf Verwaltungsebene sei nicht möglich. Der Grund: Gesamtgültigkeit und Einlösefristen der einzelnen Verordnungen können frei festgelegt werden. Das Einlösen muss beispielsweise nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen geschehen. Diese Variabilität mache es unmöglich, einen allgemeingültigen Mechanismus auf Verwaltungsebene zu definieren, um die Budgeteffekte von Mehrfachverordnungen zu berücksichtigen.

Kommentar

Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im ärztlichen Ermessen. Versicherte haben hierauf keinen gesetzlichen Anspruch. Das ist sicherlich die einfachere Möglichkeit, die Stolperfalle zu umgehen!

 

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