Berlin. Die Verordnung von medizinischem Cannabis ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So muss beim Patienten eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen und es darf zum Beispiel keine andere Schmerztherapie zur Verfügung stehen.
Außerdem muss eine Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Vor der ersten Verordnung holen Versicherte eine Genehmigung ihrer Krankenkasse ein – Ausnahme ist die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
Kein BtM-Rezept mehr nötig
An den engen Voraussetzungen für die Verordnung hat sich auch mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April nichts geändert.
Eine wichtige Änderung gibt es aber doch: Während für Verordnung von getrockneten Cannabisblüten und -extrakten sowie Arzneimitteln mit Dronabinol ein Betäubungsmittelrezept erforderlich war, genügt nun ein normales E-Rezept.
Wichtig: Bei Nabilon bleibt es allerdings beim BtM-Rezept. Der Wirkstoff sei weiterhin als Betäubungsmittel im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III) aufgeführt.
Übergangsfrist bis 30. April
Das schnelle Inkrafttreten des Cannabisgesetzes hat die Hersteller für Arzt- und Apothekensoftware überrumpelt. In den meisten Systemen sind daher die verschiedenen Cannabisprodukte noch als Betäubungsmittel hinterlegt. Die Hersteller arbeiten mit Hochdruck an einem Update.
Wichtig: Medienberichten zufolge hat das Bundesgesundheitsministerium daher mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) daher eine Übergangsfrist vereinbart: Noch bis 30. April können Cannabisprodukte daher weiter auch auf BtM-Rezept verschrieben werden. Der GKV-Spitzenverband soll dies gegenüber dem Deutschen Apothekerverband bestätigt haben. red