Ärztinnen und Ärzte, die in Berufsausübungs- (BAG) und/oder Praxisgemeinschaften (PG) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenarbeiten, sollten Änderungen im Gesellschaftsrecht, die zum Jahreswechsel greifen, unbedingt kennen. Auch bereits bestehende Gesellschaftsverträge sollten geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht.
Von der GbR zur eGbR
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG – ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und reformiert die GbR. Eine Änderung ist zum Beispiel, dass es das MoPeG ermöglicht, die GbR in ein neu geschaffenes, öffentlich einsehbares Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
Damit wird die GbR eine eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts); die Gesellschaft muss dann auch als eGbR bezeichnet werden. Das könnte zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte eine Möglichkeit sein, gegenüber Patientinnen und Patienten für mehr Transparenz zu sorgen und sich etwa von einem MVZ in der Rechtsform einer GmbH deutlicher abzugrenzen.
Unabhängig von der Möglichkeit einer Eintragung als eGbR gibt es folgende wichtige Änderung: Die Vertretungsbefugnis in der GbR richtete sich bisher nach der Geschäftsführungsbefugnis.
Künftig wird hier vom Gesetzgeber differenziert (Paragrafen 715, 720 BGB*): Während alle Gesellschafter zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte gemeinschaftlich berechtigt sind (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis), ist für darüber hinaus gehende, außerordentliche Rechtsgeschäfte (z.B. Abschluss von Kooperationsverträgen, Gründung eines MVZ, Wechsel der Rechtsform, Anschaffung oder Veräußerung wesentlichen Betriebsvermögens) ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
Zur Vertretung der BAG oder Praxisgemeinschaft sind bei allen Geschäften in der Regel alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt (Gesamtvertretungsbefugnis).
Abweichende Regelungen können unter den Gesellschaftern vereinbart werden, diese müssen aber nach außen hin (zum Beispiel durch ein Dokument / eine Urkunde) nachgewiesen werden. Bei einer eGbR entfällt dies, weil sich der Nachweis aus dem Gesellschaftsregister ergibt.
Neu: Beteiligungen entscheidend
Der Anteil an Gewinn und Verlust wie auch das Stimmrecht zur Beschlussfassung in der GbR richten sich künftig primär nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und nicht mehr – wie bisher – nach Köpfen (Paragraf 709 BGB).
Sind zum Beispiel die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nicht ausdrücklich geregelt und sind unterschiedliche Gesellschafterbeiträge vereinbart (z.B. vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung Gesellschafter A mit 20 Stunden/Woche und Gesellschafter B mit 40 Stunden/Woche, beide ohne Gesellschaftereinlage), ergibt sich daraus eine Stimmverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3.
Die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft orientieren sich – mangels gesonderter gesellschaftsvertraglicher Regelung – also künftig nicht mehr wie bisher an der Zahl der Köpfe, sondern an den vereinbarten Beiträgen der Gesellschafter (Kapitalbeitrag oder Leistung von Diensten). Ist nichts vereinbart, sind alle Gesellschafter weiterhin zu gleichen Beiträgen verpflichtet (Paragraf 709 BGB).
Für die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft gilt künftig eine Frist von drei Monaten zum Jahresende (Paragraf 725 BGB), während man sich als Gesellschafter nach dem Gesetz bisher in der Regel jederzeit von der Gesellschaft durch Kündigung trennen konnte.
Vorsicht Abfindungspflicht
Eine wichtige Änderung hat sich zudem zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (Paragraf 712 BGB) ergeben. Bisher galt der Grundsatz, dass eine Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters (beispielsweise wegen Kündigung oder Tod) immer aufgelöst wird und die Gesellschaft endet.
Künftig ordnet das Gesetz nun grundsätzlich die Fortsetzung der GbR an. Das führt automatisch zu einer Abfindungspflicht bei den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile.
Sind hohe Abfindungsbeträge zu zahlen, kann das die verbleibenden Gesellschafter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen. Damit dies nicht geschieht, sollte der Vertrag entsprechend angepasst werden.
Neben den Kaufleuten können laut MoPeG künftig übrigens auch die freien Berufe die Rechtsform einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG wählen. Das gilt aber (noch) nicht für Ärztinnen und Ärzte, denn dafür muss das landesrechtliche Heilberufe- und Kammergesetz und das Berufsrecht durch die Landesärztekammern geändert werden, ebenso ist das SGB V vom Gesetzgeber anzupassen. Derzeit sind in allen Bundesländern nur die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft zulässige ärztliche Personengesellschaftsformen.
Fazit
- Gleich, ob Sie als Berufsausübungsgemeinschaft oder als Praxisgemeinschaft in einer GbR mit Kolleginnen und Kollegen verbunden sind: Prüfen Sie jetzt Ihren bestehenden Gesellschaftsvertrag. Enthält dieser Verweisungen auf das Gesetz in den Paragrafen 705ff BGB? Fehlen regelungsbedürftige Inhalte oder ist dieser anzupassen?
- In einem vor Jahren abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag können künftig Überraschungen wie die Abfindungspflicht lauern, wenn sich ab 2024 die gesetzlichen Vorzeichen durch das MoPeG geändert oder teils komplett umgekehrt haben.
*Alle zitierten Paragrafen beziehen sich auf die neue Rechtslage seit 1. Januar 2024.