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Notdienst„Nur zweitbeste Lösung bei Poolärzten“

Nach knapp einem Jahr wurde für den Einsatz von Poolärztinnen und -ärzten im ärztlichen Bereitschaftsdienst endlich ein Kompromiss gefunden. Dieser sei „tragbar“, aber nur die zweitbeste Lösung für die Sozialversicherungspflicht, sagt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband. Denn es bleiben trotzdem noch Fragen offen.

Sind Ärztinnen und Ärzte im Notdienst tätig, ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei.

Berlin. Wann gelten Poolärztinnen und -ärzte im Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als selbstständig und somit nicht sozialversicherungspflichtig? Diese Frage ist ab sofort anhand von drei Kriterien klar zu beantworten. Auf diese haben sich die Bundesministerien für Arbeit (BMAS) und Gesundheit (BMG), die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und einzelne KVen geeinigt:

  1. Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen im Notdienst nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab. Sie werden also für ihre tatsächliche Leistung honoriert.
  2. Ärztinnen und Ärzte zahlen für die Nutzung der KV-Notdiensträume samt Betriebsmitteln und Personal ein umsatzbezogenes Nutzungsentgelt. Dieses darf dabei nicht nur ein symbolischer Betrag sein, sondern muss im angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten für Betrieb, Personal und Material der Notdienstpraxen stehen. Es ist auch zu entrichten, wenn keine oder wenige Personen behandelt werden. Das Nutzungsentgelt soll über eine Sicherstellungspauschale im SGB V gegenfinanziert werden, sodass Ärztinnen und Ärzte nicht auf den Kosten sitzenbleiben.
  3. Ärztinnen und Ärzte können sich durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten lassen. Hierfür können die KVen Mindeststandards für die Vertretung definieren und bei der Vermittlung unterstützen.

Sind die Kriterien 1 und 2 erfüllt, ist die notdienstliche Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Die Einigung war nötig, da das Bundessozialgericht im Oktober 2023 geurteilt hatte, dass Poolärztinnen und -ärzte im Notdienst mitunter als sozialversicherungspflichtig gelten können. Die obigen Eckpunkte sollen zeitnah als Gesetz auf den Weg gebracht werden, teilt die KBV mit.

Wie werden KVen reagieren?

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband spricht von einem „wichtigen und notwendigen Schritt aus einer komplett unübersichtlichen Situation“ heraus. Dennoch sei dies nur die „zweitbeste Lösung“. Mehr Rechtssicherheit sei gegeben, wenn für Ärztinnen und Ärzte im Notdienst die gleichen Gesetzesregelungen gelten würden wie für Personal im Rettungsdienst.

Aus Sicht des Verbandes gibt es zwar einerseits mehr Klarheit, es sind aber auch noch Fragen offen. So komme es jetzt darauf an, wie die einzelnen KVen mit den neuen Kriterien umgehen und, sofern nötig, ihre Regularien für den Bereitschaftsdienst (erneut) anpassen.

Was gilt für die Vergangenheit?

Ein weiterer kritischer Punkt: Der Kompromiss gilt ab sofort. Unklar bleibt zunächst, wie bei der Prüfung von zurückliegenden Einzelfällen vorgegangen wird. Eine rückwirkende Befreiung umfasst der gefundene Kompromiss nicht. “Hier sind aber erstmal die KVen in der Verantwortung”, teilt der Verband in seinem Rundschreiben am Freitag (23.8.) mit.

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