Obwohl es wirtschaftlich auf das gleiche hinausläuft, wird es steuerlich unterschiedlich behandelt: Im ersten Fall stellt die Praxisinhaberin oder -inhaber den Angestellten einen angemieteten oder gekauften Parkplatz zur Verfügung. Hier liegt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung vor.
Im zweiten Fall sucht sich beispielsweise die Medizinische Fachangestellte (MFA) selbst einen Parkplatz und bezahlt die Gebühr dafür, die Praxischefin oder -chef im Anschluss erstatten. Das Finanzamt geht in diesem Fall von einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Zahlung aus.
Deshalb rät die Nürnberger Steuerberaterkanzlei Fuchs und Stolz in ihrem Informationsbrief 2/24: Wenn die zur Praxis gehörenden oder mit der Praxis angemieteten Parkplätze für das Personal nicht reichen, sollten weitere Parkplätze in der Umgebung angemietet werden, die unentgeltlich den Angestellten überlassen werden. Dann fallen hierauf keine Abgaben an.
red