Steuertipps MFA in Rente: So funktioniert die Weiterbeschäftigung in der Praxis

Viele Hausarztpraxen suchen Mitarbeitende. Umso besser, wenn eine erfahrene MFA, die bald in Rente geht oder bereits Rente bezieht, gerneweiter in der Praxis arbeiten möchte. Aber welche finanziellen Auswirkungen hat das? Hier ein Blick auf die steuerliche Seite einer solchen Weiterbeschäftigung.

Sollte eine MFA in Rente weiterhin arbeiten wollen, hat der Gesetzgeber Anfang 2023 eine große Hürde aus dem Weg geräumt.

Wenn eine erfahrene MFA in Altersrente geht, kann das für Praxen fatal sein. Schließlich wird es immer schwieriger, gutes Personal zu finden. Es gibt aber eine gute Nachricht: Sollte eine MFA in Rente weiterhin arbeiten wollen, hat der Gesetzgeber Anfang 2023 eine große Hürde aus dem Weg geräumt. Seit 1. Januar 2023 ist ein Hinzuverdienst bei solchen Renten unbeschränkt möglich. Das heißt, diese Renten werden hierdurch nicht gekürzt.

Besondere Regeln gelten, wenn eine MFA Erwerbsminderungs- oder Witwenrente erhält. Diese Konstellation wird im folgenden Beitrag nicht behandelt. Wie es sich konkret für MFA und Praxischefin oder -chef steuerlich auswirkt, wenn die MFA eine vorgezogene oder reguläre Altersrente bezieht und weiter arbeitet, ist in der Beispielrechnung (siehe Tabellen unten) ersichtlich.

Zusätzliches Gehalt steuerpflichtig

Renten, zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil, das heißt der Anteil der Rente, der als steuerpflichtiges Einkommen zählt, steigt seit 2005 nach und nach. Er beträgt für Rentnerinnen, deren Rente im Jahr 2022 begonnen hat, 82 Prozent. Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich für später beginnende neue Renten jährlich.

Das zusätzliche Gehalt einer Rentnerin ist wie üblich steuerpflichtig, es wird aber ein sogenannter Altersentlastungsbetrag gewährt.

Sozialversicherung bei Regelaltersrente

Für die Krankenversicherungen ist nur der ermäßigte Beitrag in Höhe von 14 Prozent zu zahlen, da für Altersrentnerinnen kein Krankentagegeldanspruch besteht. Den Beitrag und den Zusatzbeitrag tragen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent, welche ebenfalls jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Die hälftige Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1,3 Prozent trägt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer muss keinen Beitrag zahlen.

Bei der Rentenversicherung fällt ebenfalls nur der hälftige Arbeitgeberanteil in Höhe von 9,3 Prozent an.

Fallbeispiel für 2023

Die nicht verheiratete MFA, Frau Irmgard Immertüchtig, geb. 1956, hat einen erwachsenen Sohn. Sie ist und war immer in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie erhält ab 2022 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1.600 Euro, das ergibt pro Jahr 19.200 Euro. Hiervon unterliegen 82 Prozent der Einkommensteuerpflicht, das sind 15.744 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht.

Von der Hausarztpraxis, in der sie ab 2023 wieder tätig ist, erhält sie monatlich 3.200 Euro und somit 38.400 Euro pro Jahr. Als Sonderausgaben fallen lediglich die Pflegeversicherung und der Krankenversicherungsbeitrag als Rentnerin an. Kirchensteuerpflicht besteht nicht. Die Tabellen unten zeigen, wie sich die Praxistätigkeit auf Nettozufluss und Steuerlast der Rentnerin sowie die Ausgaben des Arbeitgebers auswirken.

Fazit

Es zeigt sich, dass eine Tätigkeit als Angestellte nach Beginn der Altersrente wirtschaftlich durchaus attraktiv ist. Der Mehraufwand für die Arbeitnehmerin beträgt gerade mal ca. 800 Euro. Der Arbeitgeber zahlt sogar geringfügig weniger.

Außerdem können neben oder statt eines Teils des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehalts begünstigte Vergütungen gewährt werden, wie Inflationsausgleichsprämie, Sachbezüge, Erholungsbeihilfe, Überlassung eines kleinen Elektro-PKW usw. Damit kann der kleine wirtschaftliche Nachteil bei der Mitarbeitenden ausgeglichen und zögernde Rentnerinnen überzeugt werden.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.