GOÄ30 und 31 GOÄ: Mehr als Homöopathie

Schmerzpatienten brauchen häufig eine ausführliche Anamnese. Dafür bietet die GOÄ mit den "Homöopathie-Nummern" 30 und 31 zwei Möglichkeiten, die nicht jeder kennt.

Herr M. stellt sich mit Rückenschmerzen beim Hausarzt vor (s. Kasuistik).

Für die ausführliche Anamnese bei Schmerzpatienten (s. Kasten) werden Ärzte vor allem in der GOÄ gut honoriert.

EBM

Beim Erstkontakt kommen die 03000, 03220 und 03230 EBM neben den automatisch zugefügten GOP durch die KV zum Ansatz. Die Blutabnahme ist Teil der Versichertenpauschale (VP), das Labor rechnen Labor und Laborarzt ab. Die lange schmerztherapeutische Anamnese beim zweiten Kontakt kann nicht gesondert berechnet werden, da die VP alle Anamneseleistungen im EBM beinhaltet, daher wird nur die 03221 abgerechnet. Alternativ käme die 03230 EBM mehrfach in Betracht, aber nur, wenn es sich nicht um eine reine Anamnese, sondern ein langes therapeutisches Gespräch handelt. Um ein somatoformes Schmerzsyndrom auszuschließen, käme noch die 35100 EBM infrage.

GOÄ

In der GOÄ werden die Nrn. 1, 8 und 250 berechnet, dazu alle abrechenbaren Laborleistungen als Einzelleistung. Beim Zweitkontakt fällt die A30 für die schmerztherapeutische Erstanamnese an, wobei der Hausarzt schwerpunktmäßig Schmerzpatienten betreut, aber ohne Zusatzbezeichnung. Im weiteren Verlauf können Beratungen nach den Nrn. 1 oder 3 abgerechnet werden, auch in Kombination mit anfallenden Untersuchungsleistungen (Nrn. 5, 7, 8).

HZV

Nimmt Herr M. an der HZV teil, sind fast alle Leistungen in der Quartalspauschale enthalten. Zudem fällt die zutreffende Chronikerpauschale an. Allein die 35100 EBM macht eine Ausnahme: In Schleswig-Holstein vergüten BKKen und TK diese als Einzelleistung mit 20 Euro. Die AOK zahlt bei entsprechender Qualifikation einen Psychosomatik-Zuschlag von 8 Euro pro Jahr für jeden eingeschriebenen Patienten; die IKKclassic einen Zuschlag von 7 Euro pro Quartal auf jede vergütete Pauschale P1.

Schwerpunkt: GOÄ Nr. 30

Zwar bieten nicht alle Hausärzte Homöopathie an, die Nrn. 30 und 31 GOÄ (homöopathische Erst- oder Folgeanamnese) können jedoch mitunter für eine analoge Abrechnung aushelfen.

Die Nr. 30 (900 Punkte) ist nur einmal pro Jahr erlaubt, wobei die Zeitspanne nicht das Kalenderjahr sein muss; vielmehr ist sie erneut erst 365 Tage nach der erstmaligen Abrechnung berechenbar. Sie setzt eine Mindestzeit von 60 Minuten voraus. Eine deutlich längere Anamnesedauer, teils auch in mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen, kann lediglich einmal mit der Nr. 30 berechnet werden, dann aber mit einem höheren Multiplikator.

Die Nr. 31 (450 Punkte) ist bis zu dreimal in sechs Monaten abrechenbar, beginnend mit dem ersten Ansatz. Hier beträgt die Mindestzeit 30 Minuten. Bei längerer Dauer darf die Nr. 31 also nicht mehrfach abgerechnet werden, sondern sie kann nur gesteigert werden.

Neben der Nrn. 30 und 31 ausgeschlossen sind etwa andere Beratungen wie die Nrn. 1, 3 und 34, aber auch die Nr. 4 (für die Nr. 30 in der zweiten Anmerkung zur Nr. 4 vermerkt).

Zur Analogabrechnung hat das Amtsgericht Kiel (AZ 115 C 469/14) geklärt, dass die Nr. 30 “lediglich für die Erhebung einer schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken (…) berechnet werden kann”.

Denkbar als Selbstzahlerleistung ist aber ebenso eine analoge Abrechnung bei entsprechend langer Anamneseerhebung vor Akupunkturen, vor Einleitung einer traditionellen chinesischen Medizin oder vor Einleitung einer anthroposophischen Behandlung. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Aufklärung vor Beginn der Behandlung (Behandlungsvertrag) von besonderer Bedeutung.•

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php
  2. www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_Internet.pdf (EBM 2020)
  3. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
  4. www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
  5. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019
  6. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020
  7. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  8. www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html
  9. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/Ulmer_Urteil_zur_Abrechnung_der_schmerztherapeutischen_Erstanamnese.pdf
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