AbrechnungPunktionen zumindest im Notfalldienst abrechenbar

Punktionen sind im Regelfall nicht gesondert abrechenbar – im organisierten Notfalldienst jedoch sieht die Sache anders aus. Logisch ist das – wie es im EBM häufiger der Fall ist – nicht.

Wird ein geschwollenes Gelenk punktiert, kommt es bei der Abrechnung entscheidend auf eine Sache an.

Wird beispielsweise ein geschwollenes Gelenk punktiert, kommt es bei der Abrechnung entscheidend auf eine Sache an.

EBM

Bei der Erstvorstellung Abrechnung der 03000 sowie der 03220. Sowohl die Punktion als auch der Kompressionsverband sind in der Versichertenpauschale enthalten. Die CRP-Bestimmung kann die Hausärztin mit der 32128 abrechnen. Beim ersten und dritten Kontakt noch die 03230 sowie beim zweiten Kontakt die 03221.

GOÄ

Beratung und Untersuchung werden mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, die Punktion mit der Nr. 301, der Verband mit der Nr. 204, zusätzlich Sachkosten für beispielsweise ein steriles Einmallochtuch und den Kompressionsverband. Den CRP-Test rechnet die Hausärztin mit der Nr. 3524 ab. Beim zweiten Kontakt die Nrn. 1 und 5, beim dritten Kontakt die Nrn. 3 und 5.

HZV

Bei einem Praxissitz in der KV Nordrhein ist in allen dort gültigen HZV-Verträgen die CRP-Bestimmung (Nr. 32128) in der Quartalspauschale enthalten (AOK, BKK, IKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK).

Schwerpunktthema: Punktionen beim Hausarzt

Punktionen sind gemäß Anhang 1 des EBM für Hausärzte im Regelfall nicht abrechenbar, wohl aber im organisierten Notfalldienst neben den Notfallpauschalen 01210 bis 01218 – deshalb sollte man sie kennen.

  • Die EBM-Nr. 02340 (45 Punkte) ist dabei beispielsweise für Punktionen von Schleimbeuteln, Hämatomen oder Seromen zuständig – Situationen, die durchaus auch im organisierten Notfalldienst vorkommen können.
  • Die EBM-Nr. 02341 (137 Punkte) kann dagegen außer für die Punktion verschiedener Organe vor allem auch für sämtliche Gelenkpunktionen abgerechnet werden.

In der GOÄ sind alle Punktionen, soweit sie vom Hausarzt kompetent und sachgerecht erbracht werden können, von diesem auch als Einzelleistung abrechenbar. In der Regel geht es hier um die Nrn.

  • 300 Punktion eines Gelenkes (120 Punkte),
  • 301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenkes (160 Punkte) und
  • 303 von Hämatomen, Abszessen, Seromen und weiteren Weichteilprozessen (80 Punkte).

Neben den eigentlichen Punktionsleistungen sind weitere Leistungen abrechenbar – anders als im EBM. Dazu zählen u.a. eine eventuelle Stichkanalanästhesie (Nr. 490), ein Kompressionsverband (Nr. 204) oder ein Schienenverband (Nrn. 210 oder 212).

Als Teil der eigentlichen Punktionsleistung können allerdings Injektionen, Instillationen, Spülungen oder die Entnahme von Flüssigkeiten nicht gesondert abgerechnet werden (§ 4 Abs. 2a und Präambel zum Abschnitt C III der GOÄ).

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.