Bei der einfachen Kompressionstherapie hat der EBM nicht viel zu bieten und ist auf wenige, klar definierte Krankheitsbilder beschränkt. Nur wenn die Zusatzbezeichnung Phlebologie vorliegt, geht ein bisschen mehr.
Auch wenn die Kompressionstherapie eine wichtige Leistung in Hausarztpraxen ist, gibt der EBM nicht viel her.
EBM
Beim ersten Kontakt im Quartal Abrechnung der 03000, 03220 und der 03230. Ein phlebologischer Basiskomplex (30500/155 Punkte) kann vom Allgemeinarzt nur bei Vorliegen der Zusatzbezeichnung “Phlebologie” und mit entsprechender KV-Genehmigung abgerechnet werden.
Die Blutabnahme ist in der 03000 enthalten, die Laboranalysen werden durch die Laborgemeinschaft bzw. den Laborfacharzt abgerechnet. Weitere Kontakte ohne spezielle diagnostische oder therapeutische Maßnahmen führen lediglich zur Berechnung des zweiten Chronikerzuschlags 03221 und eventueller Gesprächsleistungen nach 03230.
GOÄ
Bei GOÄ-Patienten erfolgt beim Erstbesuch mit eingehender Beratung die Abrechnung mit den Nrn. 3 und 7. Die Blutentnahme wird mit der 250 abgerechnet, zusätzlich können die in der eigenen Praxis als auch die in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen als eigene Leistungen abgerechnet werden.
Beim nächsten Kontakt kann eine Doppler/Duplex-Untersuchung der Beinvenen mit den Nrn. 644, 410 und 3×420 abgerechnet werden. Nach Vorlage aller Befunde erneut die Nr. 3 zur intensiven Besprechung des weiteren Procedere.
HZV
In den mit dem LV Braunschweig abgeschlossenen HZV-Verträgen (BKK/IKK, IKKclassic und TK) ist die phlebologische Basisdiagnostik (30500) in keinem Ziffernkranz enthalten und muss bei Bedarf direkt mit der KV abgerechnet werden.
Der Chronikerzuschlag (P3 in allen Verträgen) wird grundsätzlich einmal im Quartal bezahlt, jedoch in unterschiedlicher Höhe: 20,00 Euro bei durch GWQ vertretenen BKKen/IKKen, mit 27,50 Euro bei den durch spectrumK vertretenen BKKen/IKKen und mit 25,00 Euro bei der Bahn-BKK. Die IKKclassic bezahlt 23,00 Euro, die TK 25,00 Euro.
Schwerpunkt: Kompressionsbehandlung
Die Kompressionstherapie ist die Basis jeder Therapie bei chronisch venöser Insuffizienz und sollte eigentlich immer die Grundlage der Therapie darstellen.
EBM
Im EBM wird zwischen der normalen Kompressionsbehandlung (EBM Nr. 02313) und der apparativen Kompressionsbehandlung (30401) unterschieden. Dabei ist die einfache Kompressionstherapie nach EBM-Ziffer 02313 nur bei klar definierten Krankheitsbildern abrechenbar: Chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, oberflächliche und tiefe Beinvenenthrombosen und/oder Lymphödem; nur bei entsprechender Kodierung ist die Leistung abrechenbar.
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Abrechnung
Punktionen zumindest im Notfalldienst abrechenbar