AbrechnungAlle Jahre wieder: Notfälle an den Feiertagen abrechnen

Ob der Sturz von der Leiter beim Stern aufhängen oder ein fehlgeleiteter Böller: Die Abrechnung von Notfällen an den Feiertagen im Dezember/Januar ist ein bisschen kompliziert.

Wann abrechnungstechnisch ein Feiertag vorliegt, wird in GOÄ und EBM jeweils anders behandelt.

Wann abrechnungstechnisch ein Feiertag vorliegt, wird in GOÄ und EBM jeweils anders behandelt.

EBM

Beim Erstkontakt im organisierten Notfalldienst Abrechnung der Notfallpauschale 01212. Die Punktion kann neben der Notfallpauschale mit der 02341, der Kompressionsverband mit der 02350 abgerechnet werden. Die telefonische Beratung am Neujahrstag wird mit der Notfallkonsultationspauschale II (01216) abgerechnet.

GOÄ

Der Notfallkontakt am Silvestertag wird mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet; für den Kontakt außerhalb der Sprechstunde wird die Nr. 1 dabei mit dem Zuschlag “A” versehen. Die Stichkanalanästhesie kann mit der Nr. 490, die Punktion des Kniegelenkes mit der Nr. 301 abgerechnet werden, da beide mit unterschiedlichen Kanülen erfolgen.

Der Kompressionsverband wird mit der Nr. 204 abgerechnet. Neben den Leistungen nach den Nrn. 204 und 490 sind Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechenbar. Die Beratung am Neujahrstag wird dann mit der Nr. 1 und dem Feiertagszuschlag “D” abgerechnet.

HZV

Leistungen im organisierten Notfalldienst können nicht über die HZV abgerechnet werden und sind somit komplett über die Regelversorgung der KV abzurechnen (s. EBM-Abrechnung)

Schwerpunkt: Abrechnung an Weihnachten und zum Jahreswechsel

GOÄ

Auch wenn in der Regel an Heiligabend und an Silvester keine normalen Sprechstunden in den meisten Hausarztpraxen stattfinden, gelten diese Tage abrechnungstechnisch in der GOÄ als ganz normale Arbeitstage ohne Feiertagscharakter. Mit anderen Worten: Fallen diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag, sind an diesen Tagen bei einem erforderlichen, auch notfallmäßigen Arzt-Patienten-Kontakt tagsüber (8.00 bis 20.00 Uhr) lediglich der Zuschlag “A” oder “E” abrechenbar.

Der Zuschlag “A – Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen” neben den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8; der Zuschlag “E – Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung” neben den Nrn. 50, 51 und 56. Nachts (20.00 bis 8.00 Uhr) treffen dann die üblichen Nachtzuschläge zu.

EBM

Anders im EBM: Hier gelten sowohl der 24.12. als auch der 31.12. abrechnungstechnisch als Feiertage, und zwar von 0.00 bis 24.00 Uhr. Das heißt für den organisierten Notfalldienst: Bei einem ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann dann immer die Notfallpauschale 01212 abgerechnet werden. Bei einem weiteren persönlichen oder einem anderen Arzt-Patienten-Kontakt ist an diesen Tagen dann die 01216 (zwischen 7.00 und 19.00 Uhr) bzw. die 01218 (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) abrechenbar.

Neben den Notfallpauschalen (01210 bis 01218) können im organisierten Notfalldienst auch zusätzliche Leistungen abgerechnet werden, die ansonsten neben der 03000 ausgeschlossen sind (Anhang 1). Dazu gehören u.a. Infusionen (02100), die Katheterversorgung (02322, 02323), Punk- tionen (02340, 02341) und der fixierende Verband (02350).

Bei Kontakten außerhalb des organisierten Notfalldienstes sind neben den anfallenden Leistungen zusätzlich die Unzeitpauschalen 01100 (7.00 bis 19.00 Uhr) bzw. 01101 (19.00 bis 7.00 Uhr) abrechenbar.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

7. www.icd-code.de/

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