AbrechnungKlaviatur der GOÄ-Zuschläge

Ob nachts oder am Wochenende, sofort ausgeführt oder zeitverzögert etc. - je nach Konstellation stehen in der GOÄ verschiedene Unzeit-Zuschläge zur Verfügung.

Herr Z. ruft Freitagabend seinen Hausarzt an, weil er starke Bauchschmerzen hat und Übelkeit verspürt (Symbolbild).

Wird bei Privatpatienten ein Besuch erforderlich, sollten Ärztinnen bzw. Ärzte bei der Abrechnung auch an die Unzeit-Zuschläge denken.

EBM

Beim abendlichen Notfallbesuch Abrechnung der 03000, 03220 und der 01411, zusätzlich die 03230. Für die telefonische Beratung (am Samstag) konnte die 01100 abgerechnet werden.

GOÄ

Für den dringenden Besuch am Freitagabend rechnet der Hausarzt die Nr. 50 wegen intensiver Erörterung (zehn Minuten) mit 3,5-fachem Satz und den Zuschlag “F” ab, zusätzlich berechnet er das Wegegeld für 6 km. Die Untersuchung wird mit der Nr. 7 abgerechnet.

Für die Injektion berechnet er neben der Nr. 253 auch die Auslagen für die Ampullen. Die Beratung am Samstag kann mit der Nr. 1 und dem Zuschlag “D” abgerechnet werden.

HZV

Im Landesverband Saarland werden im Rahmen der HZV die Nrn. 01100 und 01101 grundsätzlich als Einzelleistung vergütet; die 01100 bei der AOK mit 20,00 Euro, ansonsten mit 25,00 Euro; die 01101 wird in allen Verträgen (AOK, BKK, IKK, EK, IKKclassic und TK) mit 40,00 Euro honoriert.

Der Notfallbesuch (01411) ist bei den durch GWQ und spectrumK vertretenen BKKen und IKKen sowie bei den EK in der Pauschale enthalten, bei den übrigen Kassen wird er bei Abrechnung der 01410 mit 30,00 Euro vergütet.

Schwerpunktthema: Unzeitzuschläge GOÄ (A-D und E-H)

Für Leistungen außerhalb der Sprechstunde kann neben Untersuchungen und Beratungen (Nrn. 1. 3, 4, 5, 6, 7, 8) der Zuschlag “A” abgerechnet werden.).

Für dringend angeforderte und unverzüglich ausgeführte Leistungen nach den Nrn. 48 bis 52 (Besuche) sowie 55 bis 62 ist der Zuschlag “E” abrechenbar.

Für Leistungen zur Nachtzeit gibt es für die Zeit zwischen 6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr den Zuschlag “B” neben Beratungen und Untersuchungen, den Zuschlag “F” neben Besuchen (Nrn. 50 bis 51) sowie den Nrn. 55 bis 62.

In der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr lauten die Zuschläge “C” (neben Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8) und “G” (neben Nrn. 50 bis 51 und 55 bis 62).

Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen gilt ganztägig der Zuschlag “D” neben Beratungen und Untersuchungen sowie der Zuschlag “H” neben den Nrn. 50 bis 51 (Besuchen) und den Nrn. 55 bis 62.

Der Zuschlag “D” kann mit den Zuschlägen “B” und “C”, der Zuschlag “H” mit den Zuschlägen “F” und “G” kombiniert berechnet werden.

Während einer Samstagssprechstunde kann der Zuschlag “D” nur zur Hälfte berechnet werden.

Alle Zuschläge können während eines Arzt-Patienten-Kontaktes grundsätzlich nur einmal abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur neben der Nr. 56 – hier kann der entsprechende Zuschlag bei mehrfacher Abrechnung der Nr. 56 auch entsprechend häufig abgerechnet werden.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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