Serie E-PAE-PA: Wegen Haftung bleibt Dokumentation das A und O

Die Elektronische Patientenakte (E-PA), die Anfang 2025 für alle eingeführt werden soll, ist mit zahlreichen Pflichten für die Ärzteschaft verbunden. Aber was passiert, wenn sich Ärztin oder Arzt beispielsweise verweigern und die E-PA nicht befüllen wollen? Rechtsanwältin LL.M. Julia Barfuß von der Kanzlei RiG in Köln gibt Auskunft.

Wie die E-PA ausgestaltet ist, ist teils auch Sache der jeweiligen Krankenkasse.

Bislang gibt es noch wenige Konkretisierungen des Gesetzgebers zu den Haftungsfragen rund um die E-PA, sagt Julia Barfuß. Wie die E-PA ausgestaltet ist und welche technischen Möglichkeiten sie im Einzelnen bietet, ist teils auch Sache der jeweiligen Krankenkasse.

Aus jetziger Sicht sollten Ärztinnen und Ärzte vier Punkte kennen und beherzigen, sagt Barfuß. Die Ärztin oder der Arzt muss Versicherte (1) auf die E-PA hinweisen oder fragen, ob sie eine E-PA haben, (2) welche Zugriffsrechte erteilt werden und (3) aufklären, welche Folgen es haben kann, wenn kein oder nur ein Teil der Zugriffsrechte erteilt wird. Außerdem sollten Ärztinnen und Ärzte (4) all das in der eigenen Patientenakte dokumentieren.

Auch sollte die Ärzteschaft immer in der Patientenakte notieren, welche Daten und Befunde in die E-PA hochgeladen wurden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Daten jeweils aktualisiert – keinesfalls aber gelöscht werden, sagt Barfuß. Wenn beispielsweise der Medikationsplan umgestellt wird, sollte der alte Plan nicht in den digitalen Mülleimer geschoben werden, sondern lediglich der neue hochgeladen werden.

Die Dokumentation in der eigenen Akte über die oben genannten Punkte ist deshalb so wichtig, weil der Patient Daten aus seiner Akte selbst löschen kann. Wenn es später um einen Behandlungsfehler geht und der Patient behauptet, der behandelnde Arzt habe die Daten niemals hochgeladen, kann dieser das Gegenteil nur mit der korrekten Dokumentation dazu beweisen.

Denn was die Ärztin oder der Arzt nicht dokumentiert hat, erklärt Barfuß, hat aus juristischer Sicht nicht stattgefunden. Die pure Aussage des Arztes reicht nicht aus.

Vorwurf Organisationsverschulden

Verweigern sich Ärztin oder Arzt der E-PA, sind bislang keine Konsequenzen formuliert. Einzig könnte sein, sagt Barfuß, dass die Verweigerung als Organisationsverschulden der Hausarztpraxis gewertet wird. Und das wiederum könnte unter Umständen und im schlimmsten Fall als Behandlungsfehler gedeutet werden.

Das Fazit von Barfuß um nicht in eine Haftungsfalle zu tappen: Die korrekte Dokumentation der eigenen Patientenakte ist und bleibt das A und O. Das wird aus jetziger Sicht auch mit der Einführung der E-PA Anfang 2025 nicht anders.

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