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DeutschesArztPortalDigitale Hilfen in der Arztsoftware nutzen

Wissen heißt wissen, wo es geschrieben steht. Dieser Grundsatz gilt für viele Bereiche, so auch für die Arztsoftware. Wenn man beim Verordnungsprozess weiß, wie man die vorhandenen digitalen Hilfen finden und nutzen kann, ist viel gewonnen: sowohl Verordnungssicherheit als auch Zeit.

Die Verordnungssoftware bietet verschiedene Hilfen, die Ihnen beim Verordnungsprozess in der Praxis helfen.

Praxisverwaltungssysteme (PVS) gehören zur Grundausrüstung einer jeden Praxis. Zusätzlich zu der im Regelfall eingebundenen Arzneimitteldatenbank unterstützen sie Sie als niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bei der Organisation und Dokumentation der Tätigkeiten in der Praxis.

Eine Umfrage des DeutschenArztPortals zeigt, dass viele nicht wissen, wie Informationen der Arzneimittel-Richtlinie in ihrer Software dargestellt werden (s. Abb. unten).

Neben wesentlichen Funktionen wie Abrechnung mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und elektronischer Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie Terminplanung unterstützen PVS auch bei Informationen, die die Patientinnen und Patienten direkt betreffen, wie beispielsweise die elektronische Patientenakte (E-PA) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (E-AU).

Pflichtfunktionen in jeder Verordnungssoftware

Die Verordnungssoftware bietet verschiedene Hilfen, die Ihnen beim Verordnungsprozess in der Praxis helfen. Was eine Verordnungssoftware dabei konkret leisten muss, ist im Anforderungskatalog nach Paragraf 73 SGB V für Verordnungssoftware festgelegt (s. Kasten unten).

Neben den optionalen Funktionen, die implementiert werden können, und konditionalen Pflichtfunktionen gibt es Pflichtfunktionen, die in jeder Verordnungssoftware implementiert sein müssen.

Zu den Pflichtfunktionen zählen beispielsweise die Bereitstellung eines Benutzerhandbuchs sowie die Sicherung von Nutzereinstellungen bei Aktualisierung der Software, aber auch die Vollständigkeit und Aktualität der Arzneimittelstammdaten. Letztere bestehen aus Preis- und Produktinformationen, die mit den veröffentlichten Angaben der pharmazeutischen Unternehmen übereinstimmen müssen.

Regeln der Arzneimittel-Richtlinie

Zudem müssen die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Verordnungssoftware abgebildet werden.

Hierzu zählen sämtliche Anlagen, wie beispielsweise Anlage I (OTC-Übersicht), Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel), Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) etc., deren Texte als PDF-Datei bereitgestellt werden müssen (s. Übersicht zur Arzneimittel-Richtlinie auf dem DeutschenArztPortal: www.hausarzt.link/pWWnL).

Zudem müssen die Inhalte der Anlagen I–V und VII sowie die Arzneimittelübersicht zur Negativliste kontextabhängig und arzneimittel- bzw. packungsbezogen abgebildet werden.

Verordnungsbeispiel eines Lifestyle-Arzneimittels

Wenn Sie also ein Lifestyle-Arzneimittel (z. B. Wegovy®) verordnen wollen, ist in der Arzneimitteldatenbank ifap praxisCENTER® als Bestandteil vieler Verordnungssoftware-Systeme in der Hinweisspalte ein rotes “L” zu sehen: L steht für “Lifestyle ohne Ausnahme (Verordnungsausschluss)” (s. Abb. unten).

Wenn das Präparat dann auf das Rezept übernommen wird, erscheint ein weiterer Hinweis, dass es sich hierbei um ein Lifestyle-Produkt handelt, mit der Möglichkeit, über einen Link weitere Informationen zu erhalten (zu Anlage II der AM-RL) (s. Abb. unten).

Lifestyle-Produkte auf Privatrezept verordnen

Grundsätzlich können Lifestyle-Arzneimittel nicht zulasten der GKV verordnet werden (für einige Wirkstoffe, die in Anlage II aufgeführt werden, gibt es Ausnahmen vom allgemeinen Verordnungsausschluss).

Deshalb sollte darauf geachtet werden, Lifestyle-Produkte nicht auf Kassen-, sondern auf Privatrezepten zu verordnen. Anderenfalls riskieren Sie eine Einzelfallprüfung der Krankenkasse mit möglichem Regress.

Beschlüsse zur Nutzenbewertung werden angezeigt

Als ein weiteres Beispiel einer Pflichtfunktion, die eine Verordnungssoftware erfüllen muss, sind die Beschlüsse zur Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V (AM-RL Anlage XII) zu nennen. Diese vom G-BA formulierten Beschlüsse gehören ebenfalls zu den darzustellenden Mindestangaben von Fertigarzneimitteln.

Wenn man zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle beispielsweise das Präparat Trulicity® verordnen will, sieht man schon in der Hinweisspalte die Abkürzung “NB” (für “Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V (AM-RL Anl. XII)”) (s. Abb. unten).

Zudem erscheint beim Übertrag auf das Rezept ein gesonderter Hinweis, der auf die Beschlüsse zur Nutzenbewertung verlinkt (s. Abb. unten).

Regelmäßige Updates sind essenziell

Um solche, teilweise sehr aktuellen Daten wie die Beschlüsse zur Nutzenbewertung, aber auch gültige Rabattverträge etc. angezeigt zu bekommen, müssen die Arzneimitteldatenbanken regelmäßig upgedatet werden. Diese Bereitstellung der regelmäßig aktualisierten Arzneimittelstammdaten ist ebenfalls Bestandteil der Pflichtfunktionen einer Verordnungssoftware.

Seit Juli 2020 sind die Updates alle zwei Wochen jeweils zu den am 1. und 15. eines Monats veröffentlichten Angaben bereitzustellen. Dies unterstreicht noch einmal die Wichtigkeit der regelmäßigen Updates. In der Arzneimitteldatenbank ifap praxisCENTER® wird beispielsweise oben rechts auf dem Informationsbutton mit dem blauen Symbol angezeigt, wenn ein Update verfügbar ist (s. Abb. unten).

Bei Klick auf diesen Button kann man das Update einfach herunterladen, indem man auf den ifap Update Service weitergeleitet wird.

Tipp: Achten Sie darauf, regelmäßig die Updates der Verordnungssoftware durchzuführen, da es sonst nach einer gewissen Zeit nicht mehr möglich ist, die Arzneimitteldatenbank zu aktualisieren.

Rote- und Blaue-Hand-Briefe seit kurzem in der Arztsoftware

Eine der letzten Änderungen zum Anforderungskatalog für Verordnungssoftware waren beispielsweise Angaben zu Rote-Hand-Briefen und Schulungsmaterial mit Blaue-Hand-Logo nach der ersten Änderung der Elektronischen Arzneimittelinformations-Verordnung (EAMIV). So müssen Sie als Vertragsärztin oder -arzt beispielsweise die Möglichkeit haben, sich die Informationen des vorliegenden Schulungsmaterials gemäß EAMIV anzeigen zu lassen.

In der Arzneimitteldatenbank ifap praxisCENTER® wird dies unter “Hinweis” mit dem Blaue-Hand-Symbol dargestellt (s. Abb. unten).

Klickt man rechts unten auf die blaue Hand, werden die verfügbaren Unterlagen des Schulungsmaterials sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Fachkreise zur Verfügung gestellt (s. Abb. unten).

Auf dem DeutschenArztPortal erhalten Sie unter der Rubrik “Verordnung und Erstattung – Arzneimittel-Richtlinie” eine Übersicht der Anlagen I–XII: www.hausarzt.link/pWWnL

Einige der Anlagen wurden vom Rp. Institut zusätzlich in übersichtlicher Darstellung überarbeitet.

Fazit

  • Die Verordnungssoftware gehört zur Grundausrüstung einer jeden Praxis. Eine der Hauptaufgaben ist dabei die Abbildung der Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie, die im Verordnungsprozess essenziell sind.
  • Neben Hinweisen zu Lifestyle-Arzneimitteln und zur Nutzenbewertung des G-BA sind beispielsweise auch Angaben zu Rote- und Blaue-Hand-Briefen in der Verordnungssoftware zu finden.
  • Diese Informationen können den Verordnungsprozess unterstützen – auch im Sinne der Verordnungssicherheit und Zeitersparnis.
  • Es ist essenziell, die Software durch Updates auf dem aktuellen Stand zu halten, sonst sind die neueren Informationen gar nicht erst sichtbar.

Quellen:

  1. Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware, Version 5.6, 12.07.2023
  2. KBV: Rote-Hand-Briefe verpflichtend in Verordnungssoftware, auf www.kbv.de; abgerufen am 03.06.2024
  3. Arztumfrage im Praxisnewsletter des DeutschenArztPortals vom 28.05.2024 bis 02.06.2024
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