Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Nr. 5 kommt sehr häufig in Hausarztpraxen zum Einsatz. Dennoch wird sie bei der Abrechnung gerne vergessen. Das liegt an zwei kleinen Irrtümern.
EBM
Bei der Erstvorstellung Abrechnung der 03000, der 02300 für die Schürfwunde und der Chronikerziffer 03220. Ausstellung einer AU-Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit. Am Folgetag Abrechnung der 03221; weitere Positionen konnten bei den weiteren Konsultationen nach zwei und zehn Tagen nicht abgerechnet werden.
GOÄ
Am ersten Tag Abrechnung der Nrn. 1 und 5, außerdem die Nr. 2003 für die Behandlung der Schürfwunde an der Hand und die Nr. 200 für den Salbenverband sowie die Nr. 70. Am nächsten Tag dann erneut die Nrn. 1 und 5 und wieder die Nr. 200 für den Salbenverband, da es sich hier um eine neue Diagnose und damit um einen neuen Behandlungsfall handelt.
Bei den weiteren Arzt-Patienten-Kontakten wurden dann jeweils die Nrn. 1 und 5 abgerechnet.
HZV
Im Rahmen der jeweiligen HZV-Verträge für den LV Bremen werden Leistungen der kleinen Chirurgie (02300, 02301, 02302) bei allen BKKen und IKKen (GWQ, spectrumK, Bahn-BKK, IKKclassic) als Einzelleistung vergütet: 02300: 8,00 Euro; 02301: 16,00 Euro; 02302: 30,00 Euro.
Die hkk zahlt zu jeder P1 einmal im Versichertenjahr einen Zuschlag (Z1) von 5,00 Euro. Nur bei den Ersatzkassen sind die Leistungen in der Pauschale ohne weiteren Zuschlag enthalten.
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Abrechnung
Punktionen zumindest im Notfalldienst abrechenbar