Versorgungsgesetz IEntbudgetierung & Co: Darum ist der Ministerplan erst die halbe Miete

Die Beharrlichkeit des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes trägt erste Früchte: Gleich fünf seiner Versprechen hat Gesundheitsminister Lauterbach jetzt ins Versorgungsgesetz I eingebaut. Am Ziel sind die Hausärztinnen und Hausärzte damit aber noch nicht.

Berlin. Fast auf den Tag genau elf Wochen mussten Hausärztinnen und Hausärzte warten, bis Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach seinen zahlreichen Versprechen seit dem Krisengipfel Mitte Januar den nächsten Schritt folgen lässt: Fünf Punkte hat der SPD-Politiker zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung in seinen Entwurf für das Versorgungsgesetz I geschrieben, der am Montagabend (25.3.) bekannt wurde und „Der Hausarzt“ vorliegt:

  1. Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen nach dem Modell „MGV plus“
  2. Versorgungspauschale im EBM
  3. Hausärztliche Vorhaltepauschale im EBM
  4. 30 Euro Bonus für Versicherte, die an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen
  5. Bagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei ärztlichen Leistungen soll auf 300 Euro steigen

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband begrüßte in einer ersten Reaktion am Dienstag (26.3.), dass der Minister „die sich verschärfende Krise der Hausarztpraxen erkannt hat und handeln will“. Insbesondere für die fünf gelisteten Punkte als Rettungsanker für die Praxen hatte der Verband lang gekämpft. Eine detaillierte Analyse des Verbandes soll noch folgen.

Gleichzeitig sei der Entwurf aber auch nur der nächste Schritt. Bis klar sei, wie die Pläne tatsächlich in den Praxen ankommen, „wird es an einigen Stellen noch Konkretisierungen brauchen“, sagen die Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Beier. So müsse das parlamentarische Verfahren rasch beginnen und der Entwurf müsse von der „gesamten Ampelregierung“ mitgetragen werden. Im Anschluss kommt es dann auch noch auf die Selbstverwaltung an: So muss der Bewertungsausschuss etwa die EBM-Änderungen ausgestalten.

Entbudgetierung nach „MGV plus“

Laut des Gesetzentwurfs will Lauterbach die hausärztlichen Leistungen inklusive der Hausbesuche entbudgetieren. Dies soll nach dem Verfahren passieren, wie es bereits für Kinder- und Jugendärzte (in Paragraf 87a Absatz 3b SGB V) etabliert wurde. Für dieses Modell der „MGV plus“ hatte sich insbesondere der Hausärztinnen- und Hausärzteverband eingesetzt.

Mit dem Versorgungsgesetz soll für Hausärztinnen und Hausärzte also analog ein Absatz 3c in Paragraf 87a ergänzt werden. Demnach sollen die allgemeinen hausärztlichen Leistungen (drittes EBM-Kapitel) und Hausbesuche (EBM-Kapitel 1.4) von der „mengenbegrenzenden und honorarmindernden Maßnahme der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV und der Honorarverteilung ausgenommen“ werden. Die MGV würde dann also nicht mehr mit befreiender Wirkung gezahlt. Die Kassen müssten dann die Leistungen „in voller Höhe nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung“ zahlen.

Hierzu führt das Gesetz den „hausärztlichen Leistungsbedarf“ neu ein. Dieser bildet sich aus der Summe aller erbrachten und abgerechneten hausärztlichen Leistungen. Sollte der Leistungsbedarf das für Hausärzte zur Verfügung stehende Honorarvolumen über vier Quartale unterschreiten („Hausarzt-MGV“), muss dies über zu verhandelnde Honorarzuschläge an die Hausarztpraxen fließen.

Versorgungspauschale für chronisch Erkrankte

Noch Konkretisierungsbedarf durch die Selbstverwaltung wird beispielsweise bei den beiden neuen EBM-Pauschalen im Nachgang des Versorgungsgesetzes bestehen. Medizinisch unnötige Arztbesuche soll die neue jährliche Versorgungspauschale reduzieren und so Hausarztpraxen entlasten. Sie soll künftig die Versicherten- und Chronikerpauschalen sowie weitere Zuschläge für vier Quartale ersetzen.

Wie genau die Versorgungspauschale gestaltet wird, soll der Bewertungsausschuss regeln (Paragraf 87 Absatz 2b SGB V). Der Gesetzentwurf nennt dafür lediglich einige Kriterien:

  • Abrechnung bei Versicherten mit mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung, die kontinuierlich ein Arzneimittel brauchen
  • Für jeden dieser Versicherten darf nur eine Arztpraxis die Pauschale pro Jahr ansetzen. Ausnahmen etwa bei Umzug oder Praxisschließung sollen aber möglich sein.
  • Umfasst sind alle Behandlungen für das Quartal, in dem der erste Arzt/Praxis-Patienten-Kontakt stattfindet, sowie die drei darauffolgenden Quartale.
  • Daneben sollen Einzelleistungen und Zuschläge nach EBM-Kapitel 37 (Kooperationen mit Pflegeheimen) erlaubt bleiben.
  • Abhängig vom Behandlungsbedarf kann das Honorar unterschiedlich hoch ausfallen.

Über die genaue Ausgestaltung muss der Bewertungsausschuss dem Bundesgesundheitsministerium ein Konzept zur Genehmigung vorlegen. Antwortet dieses nicht innerhalb von zwei Monaten, kann der Bewertungsausschuss den entsprechenden Beschluss fassen.

Einige Kriterien für hausärztliche Vorhaltepauschale

Darüber hinaus soll mit dem neuen Absatz 2n in Paragraf 87 die hausärztliche Vorhaltepauschale im EBM geschaffen werden. Sie soll die nötigen Strukturen für eine hausärztliche Grundversorgung finanzieren. Die Konkretisierung obliegt wieder dem Bewertungsausschuss. So kann die Höhe der Pauschale davon abhängen, wie viele Kriterien eine Hausarztpraxis erfüllt.

Laut Gesetzentwurf sollen dazu besonders folgende Paramater gehören:

  • mindestens 450 versorgte Personen je Arzt/Ärztin pro Quartal
  • Haus- und Pflegeheimbesuche abhängig vom Bedarf; bei über 75-Jährigen mit regelmäßig aufsuchenden Behandlungen
  • bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten: regelmäßige monatliche Abendsprechstunden und ergänzend auch mal samstags
  • Praxen, die primär hausärztliche Leistungen erbringen (etwa Geriatrie oder Palliativmedizin)
  • regelmäßige Aktualisierung der E-Akte bei Mehrheit der Betreuten
  • bei chronisch Kranken zudem eine regelmäßige Aktualisierung des E-Medikationsplans

Laut Ministerium können darüber hinaus als Anforderungen infrage kommen:

  • Pflege von Kooperationen und Netzwerken vor allem für Multimorbide
  • häufigere postoperative Nachsorgen

Wird eine Versorgungspauschale gezahlt, soll die Vorhaltepauschale in diesen Fällen ebenso beim ersten Kontakt im Krankheitsfall und dann für ein Jahr gezahlt werden.

Wie sich dies auf die einzelnen Hausarztpraxen verteilen wird, wird am Ende also von den gewählten Kriterien abhängen. Bislang werden Vorhaltekosten über die Zusatzpauschale 03040 EBM bezahlt. Sollten Praxen künftig weniger Mittel – als über die 03040 – abrufen, weil sie die Kriterien nicht erfüllen, muss der Bewertungsausschuss im Folgejahr Zuschläge für förderungswürdige Leistungen festlegen. Diese sollen dann aber wiederum nur Praxen erhalten, die die Kriterien erfüllen, und die Zuschläge können in ihrer Höhe abgestuft sein. Als förderungswürdig nennt das Ministerium zum Beispiel Haus- und Heimbesuche oder Samstagsprechstunden.

70 Prozent weniger Einzelfallprüfungen

Entlastet werden sollen Praxen auch bei den oft als sehr bürokratisch und aufwändig empfundenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106b SGB V. Zwar können jetzt schon Bagatellgrenzen für die Prüfungen regional vereinbart werden, dies wurde aber laut Gesetzesbegründung in den KV-Regionen sehr unterschiedlich genutzt.

In Zukunft soll daher „verpflichtend“ in die regionalen Prüfvereinbarungen eine Bagatellgrenze von 300 Euro für ärztlich verordnete Leistungen aufgenommen werden, heißt es im Gesetzentwurf. Bis diese Grenze erreicht sei, dürften dann keine Prüfungen beantragt werden. Die 300 Euro sollen je Betriebsstättennummer, je Quartal und je Krankenkasse gelten.

Das Ministerium geht davon aus, dass mit dieser Bagatellgrenze rund 70 Prozent der Prüfungen entfallen werden.

HZV soll sich für Versicherte mehr lohnen

Zudem will der Minister Hausarztpraxen als erste Anlaufstelle für Versicherte stärken. So sollen Krankenkassen den Versicherten, die sich für die Teilnahme an der HZV entscheiden, einen „Bonus von mindestens 30 Euro“ erhalten. Dass Versicherte nicht nur medizinisch, sondern auch finanziell von der HZV profitieren, fordert der Hausärztinnen- und Hausärzteverband seit Jahren.

Allerdings müssen die Krankenkassen innerhalb von drei Jahren nachweisen, dass sich die Bonuszahlungen durch „Einsparungen und Effizienzsteigerungen refinanzieren“. Kann sie dies nicht belegen, darf der Bonus nicht weitergezahlt werden, heißt es im Gesetzentwurf.

„Kassen müssen Geld in die Hand nehmen“

Der Verband geht davon aus, dass die fünf Maßnahmen „einen spürbaren Unterschied“ für die Praxen bringen könnten. Dies sei notwendiger denn je, da sonst die hausärztliche Versorgung auf absehbare Zeit zusammenbreche, macht die beiden Bundesvorsitzenden auch mit Blick auf die Krankenkassen deutlich. Diese müssten nun „das nötige Geld in die Hand nehmen“. Verglichen mit anderen Reformen wie etwa dem Klinikgesetz bewege sich dies auch in einem „ganz anderen Rahmen“.

Um aber alle Details in Gänze zu überblicken, will der Verband den Entwurf des Versorgungsgesetzes nun „intensiv“ prüfen. Schließlich enthält das Paragrafenwerk auf 102 Seiten zahlreiche weitere Regelungen von Primärversorgungszentren, Gesundheitskiosken über neue Medizinstudienplätze bis hin zu einer stärkeren Einbindung der Pflegevertretung im G-BA.

 

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