PneumokokkenimpfungWann bei PCV20 ein Regress droht

Die STIKO hat jüngst ihre Empfehlung zur Pneumokokkenimpfung erneuert. Für die breite Anwendung in der Praxis fehlt aber noch ein wichtiges rechtliches Detail.

Erst wenn der Impfstoff in der Schutzimpfungs-Richtlinie steht, kann er über Sprechstundenbedarf bestellt werden.

München. Für den Schutz vor Pneumokokken rät die Ständige Impfkommission (STIKO) seit Kurzem zum 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV20) für über 60-Jährige sowie bei Menschen über 18 mit chronischen Erkrankungen oder einem Berufsrisiko. Noch sollten Praxisteams aber einen besonderen rechtlichen Umstand bei der Umsetzung berücksichtigen, damit sie sich nicht einem Regressrisiko aussetzen.

In den Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen wird PCV20 nämlich erst aufgenommen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Schutzimpfungs-Richtlinie der STIKO-Empfehlung angepasst hat. Erst ab diesem Zeitpunkt können Praxisteams den Impfstoff auch über den Sprechstundenbedarf bestellen.

Abrechnungswege

Solange dies nicht der Fall ist, können gesetzlich Versicherte zum Beispiel schriftlich die Zustimmung ihrer Krankenkasse einholen, dass diese bereits die Impfung mit PCV20 übernehmen. Alternativ können Praxen die Impfung den Versicherten privat in Rechnung stellen und die Versicherten reichen diese dann bei ihrer Krankenkasse mit Bitte zur Kostenerstattung ein.

Bei Privatversicherten übernehmen die privaten Krankenkassen in der Regel die Kosten für Impfungen nach aktueller STIKO-Empfehlung. Der Weg der Kostenerstattung ist hier ja sowieso üblich.

 

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