© Der Hausarzt STIKO-Empfehlung
Für Kinder war der Impfstoff bis vor kurzem nicht zugelassen. Seit März 2024 ist nun Prevenar20® auch für Kinder und Jugendliche zugelassen (ab 6 Wochen Lebensalter). Die STIKO hat sich Anfang August dazu geäußert (“Der Hausarzt” berichtete ), empfiehlt aber weiterhin die Anwendung von PCV13 oder PCV15 im 2+1-Schema für gesunde, reifgeborene Säuglinge. Ebenso bleibt die STIKO bei der Empfehlung von PCV13 oder PCV15 für Frühgeborene, allerdings im 3+1-Schema.
Über die Anwendung von PCV20 als Indikationsimpfung bei Kindern mit Risikofaktoren könne auf Grundlage der bisherigen Daten keine abschließende Entscheidung getroffen werden.
Geschüttelt, nicht gerührt – Infos zur Pneumokokken-Impfung
Zugelassen ist Prevenar20® ausschließlich zur i.m. Gabe. Der Impfstoff muss vor der Injektion kräftig geschüttelt (“resuspendiert”) werden, bis eine homogene weißliche Suspension entstanden ist.
Sollten Sie noch Apexxnar® im Kühlschrank haben oder diesen geliefert bekommen, ist dieser genauso wie Prevenar20® zu verwenden, also auch in der erweiterten Zulassung für Kinder und Jugendliche.
Erwachsene Menschen mit Indikation sollen einmalig Apexxnar/Prevenar20® erhalten, Auffrischungen sind bisher nicht empfohlen. Menschen, die bereits mit Pneumovax23® oder mit dem sequentiellen Schema Prevenar13® (oder Vaxneuvance 15®) + Pneumovax23® geimpft wurden, sollen einmalig nach sechs Jahren eine Impfung mit Apexxnar/Prevenar20® erhalten. Ob in ein paar Jahren weitere Auffrischungsimpfungen empfohlen werden, ist noch unklar, da es hierzu noch keine Daten gibt.
Darum geht Prevenar20® bei Kindern nicht auf Kasse
Die Gesetzlichen Kassen übernehmen die Kosten für Prevenar20® bei Kindern aktuell also nicht. Denn zur Kassenleistung werden Impfungen erst, wenn sie in der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgeführt sind. Der übliche Ablauf ist folgender:
Zuerst erfolgt die Zulassung eines Impfstoffes.
Als nächstes benötigen wir eine Empfehlung der STIKO. Ab diesem Zeitpunkt könnten Ärztinnen und Ärzte die Impfung als öffentlich empfohlene Impfung verabreichen, der Staat würde für etwaige Impfschäden haften. Bei gesetzlich Versicherten müsste der Impfstoff jedoch privat rezeptiert und die Impfleistung nach GOÄ (Nr. 375) abgerechnet werden.
Im nächsten Schritt beschäftigt sich der G-BA mit der STIKO-Empfehlung. In der Regel übernimmt er diese in die Schutzimpfungsrichtlinie. Wenn die Änderung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Kassenleistung.
Derzeit könnte man daher die Impfung von Kindern als Privatleistung anbieten, in der Regel erstatten die Krankenkassen die Rechnung den Versicherten auch. Tipp: Da es sich um mitunter hohe Beträge handelt, sollten Versicherte sich dies ggf. vorher schriftlich von ihrer Kasse bestätigen lassen.
Kein Bezug über Sprechstundenbedarf
Keineswegs kann man derzeit den Impfstoff für Kinder aber auf Sprechstundenbedarf (SSB) beziehen und über die KV-Abrechnung abrechnen! Das wäre voreilig und entspräche nicht der von uns Deutschen so geliebten Bürokratie…
Nun müssen nämlich noch die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen eine regionale Impfvereinbarung abschließen: Sie regelt, wie Praxen den Impfstoff beziehen sollen und wie sie für die Impfleistung bezahlt werden.
So könnte es beispielsweise passieren, dass Ärztinnen und Ärzte in einem KV-Bereich einen Impfstoff bereits über Sprechstundenbedarf bestellen können, in einer anderen KV aber Rezepte individuell mit dem Namen der Versicherten ausgestellt werden müssen, während wiederum in anderen Regionen die Verhandlungen noch ein paar Monate laufen können.
Impfstoffe Fahrplan
Zulassung
Stiko-Empfehlung
G-BA Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
Veröffentlichung SI-RL im Bundesanzeiger
regionale Impfvereinbarung von KV und Kassen
Merke: Sollten Sie daher fahrlässigerweise glauben, Sie könnten, nur weil die STIKO und der G-BA eine Empfehlung herausgegeben haben, bereits einen Impfstoff über SSB beziehen, können Sie sich bereits auf einen Regress freuen. Der könnte bei den üblichen Preisen für Impfstoffe durchaus schmerzlich werden.
Dass es sich hierbei leider nicht nur um graue Theorie handelt, wissen die Kolleginnen und Kollegen, die im Wirrwarr um die HPV-Impfung vor einigen Jahren den Impfstoff fälschlich über Sprechstundenbedarf oder namentliches Rezept für die einzelne Patientin bezogen haben – je nachdem, welche Regelung gerade in der eigenen KV gültig war.
Aktuell wird der HPV-Impfstoff nach unserer Kenntnis in allen KVen über Sprechstundenbedarf rezeptiert, aber fragen Sie im Zweifelsfall lieber Ihre KV.
Fazit: Bei neuen Impfempfehlungen zunächst die Füße stillhalten und auf den offiziellen “Startschuss” der eigenen KV warten!