Gemeinsamer BundesausschussKrankenfahrten auch für bestimmte Vorsorgen möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie angepasst. Damit können Ärztinnen und Ärzte jetzt auch zu Vorsorgen Krankenfahrten verschreiben - aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Mit einem Beschluss des G-BA vom Donnerstag (20.10.) wurde eine wichtige Änderung an der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Jetzt sind auch Fahrten zu einigen Vorsorgeuntersuchungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Durch eine Ergänzung im § 8 der Richtlinie ist es nun möglich, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen ausdrücklich auch Fahrten zu

  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 („Check up“, Krebsvorsorge) und 26 (Kindervorsorge) SGB V sowie
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gemäß den §§ 25 und 25a (Mamma-Ca., Kolon-CA.) SGB V gehören.

Mit dieser Klarstellung will der G-BA erreichen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu wichtigen Früherkennungsangeboten haben.

Das sind die Voraussetzungen

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Genehmigung nicht immer erforderlich

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgt. Ist hingegen während der Fahrt eine medizinisch-fachlichen Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

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