Berlin. Ab sofort ist es Ärztinnen und Ärzten wieder möglich, die Arbeitsunfähigkeit (AU) unter bestimmten Bedingungen bei Patienten telefonisch festzustellen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (7.12.) beschlossen.
Voraussetzung ist, dass es sich um bekannte Patienten handelt und eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik vorliegt.
“Dass die Hausarztpraxen nun wieder die Möglichkeit haben, Patientinnen und Patienten, die der jeweiligen Praxis bereits bekannt sind, telefonisch krankzuschreiben, ist eine echte Entlastung für die Hausarztpraxen und eine Erleichterung für die Patientinnen und Patienten. Unser Verband setzt sich seit langer Zeit für eine dauerhafte Einführung der Telefon-AU ein. Dass sich die politisch Verantwortlichen nach monatelangen Diskussionen nun doch dazu durchringen konnten, die telefonische AU früher als geplant wiedereinzuführen, zeigt, dass sich unser beharrlicher Einsatz gelohnt hat”, erklärt Dr. Markus Beier, Bundesvorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes direkt nach dem G-BA-Beschluss.
Fünf oder sieben Tage möglich?
Ein Punkt stand in der G-BA-Sitzung am Donnerstag noch zur Diskussion: Während KBV, KZBV, DKG und Patientenvertreter für die telefonische AU bis zu sieben Tagen votierten, pochte der GKV-Spitzenverband auf maximal fünf Tage.
Es sei für eine Patienten kaum nachvollziehbar, argumentierte beispielsweise die Patientenvertretung im G-BA, warum eine telefonische AU bis zu sieben Tagen, eine telefonische aber nur bis zu fünf Tagen möglich sein soll. Ein übergeordnetes Ziel der neuen Regelungen sei außerdem, ein konsistentes, abgestuftes Verfahren zu etablieren. Dies sei bei sieben Kalendertagen gewahrt.
Regelversorgung etwas anderes als Sonderregel
Die Kassenseite hingegen argumentierte, dass die Wahrnehmungsmöglichkeiten am Telefon deutlich geringer seien als per Video. Goldstandard sei, dass Patienten persönlich vorstellig würden, an zweiter Stelle stünde die Videosprechstunde, an dritter das Telefon.
Schließlich sei die Situation auch eine andere als in der Corona-Pandemie, in der die Telefon-AU auch deshalb bis zu sieben Tage (mit Verlängerung um bis zu 7 weiteren Tagen) bei Erkrankungen der Atemwege ermöglicht worden, weil es Ausgangssperren gegeben habe.
Auch habe man, fügte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA hinzu, die man Arztpraxen nicht zu Brutstätten von Viren aller Art habe machen wollen. Im Unterschied zur Covid-Sonderregel spreche man hier von der Regelversorgung, unterstrich Hecken die Bedeutung.
Entlastung für Praxen
Bei der Abstimmung konnten die Kassen mit ihren Argumenten (sieben gegen sechs Stimmen) überzeugen: Die telefonische Krankmeldung wird ab sofort bis zu fünf Tagen möglich sein. Voraussetzungen sind, dass es sich um bekannte Patientinnen und Patienten handelt, und es sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik handelt.
In der Pandemie hatten Hausärztinnen und Hausärzte die Möglichkeit der Telefon-AU sehr begrüßt, die ihnen mit dem Ende der Pandemie wieder genommen wurde.
Schließlich sorgt die AU-Feststellung per Telefon auch für eine spürbare Entlastung der Ärztinnen und Ärzte, die täglich übervolle Praxen vorfinden. Deshalb hatte sich der Hausärztinnen- und Hausärzteverband in den vergangenen Monaten immer wieder für die regelhafte Einführung der Telefon-AU unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt.
Gesetzgeber beauftragte G-BA
Mit dem Arzneimittel-Lieferbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz hatte der Gesetzgeber den G-BA dann auch beauftragt, in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen und ausschließlich für Patientinnen und Patienten, die in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannt sind, auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen.
Dies hat der -BA auf Drängen nun auch schnell umgesetzt. Ab heute (7.12.), teilt der G-BA per Pressemitteilung mit, dürfen Ärztinnen und Hausärzte eine AU wieder telefonisch feststellen. Damit, dass nur bei bekannten Patientinnen und Patienten eine telefonische AU ausgestellt werden darf, erklärt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, ist auch möglichem Missbrauch seitens fremder Patientinnen und Patienten ein Riegel vorgeschoben.
Beschlusstext und Details finden Sie unter: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie | Beschlüsse
Der Beitrag wurde am 8.12.2023, 8:40 Uhr aktualisiert