VideosprechstundeWas tun bei unbekannten Anrufern

Der neue Bundesmantelvertrag hat die Patienten-Identifizierung bei der Videosprechstunde vorläufig geregelt.

In der neu gefassten Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag (BMV-Ärzte) wurde übergangsmäßig das Verfahren geregelt, wie ein in der Praxis bisher unbekannter Patient in einer Videosprechstunde authentifiziert werden kann.

Da in einem solchen Fall die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) automatisiert erfasst werden können, müssen vor Beginn der eigentlichen Videosprechstunde zwischen Arzt und Patient die Stammdaten mit der Versichertennummer des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten eGK erfasst werden. Der Versicherte muss hierzu seine eGK in die Kamera halten und mündlich das aktuelle Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigen. Diese Leistung der Praxis kann nach Nr. 01444 EBM (1,08 Euro) berechnet werden (“Der Hausarzt” 18/2019).

WICHTIG: Diese Form der Authentifizierung ist nur notwendig, wenn der Patient im laufenden Quartal oder im Vorquartal noch nicht in der Praxis war. In diesem Fall dürfen nämlich die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Daten genutzt werden. Es handelt sich um eine Übergangslösung, die so lange gilt, bis eine verlässliche und aufwandsärmere Übertragung der notwendigen Daten vereinbart wurde.

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