Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

BSG-UrteilTI-Verweigerer müssen Honorarabzug hinnehmen

Darf einer Praxis ein Prozent Honorar abgezogen werden, solange sie sich nicht an die Telematikinfrastruktur anschließt? Ja, meint das Bundessozialgericht, und auch in einer anderen Frage haben Ärztinnen und Ärzte eher schlechte Karten.

Kassel. Wer seine Praxis nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen will, muss die dafür gesetzlich festgelegten Honorarkürzungen in Kauf nehmen. Das hat nun auch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt. Am Mittwoch (6.3.) wies das Bundessozialgericht eine entsprechende Klage einer gynäkologischen Praxis – mit Unterstützung des Ärzteverbandes Medi – ab (Az. B 6 KA 23/22 R).

Die klagende Praxis wollte sich im Jahr 2019 nicht an die TI anbinden, da sie die Datensicherheit nicht ausreichend gewährleistet sah. Infolgedessen wurde das Honorar um ein Prozent gemindert, da dies das Gesetz so vorschreibt. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV) hielt dem entgegen, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits damals den Datenschutz ausreichend vorgeschrieben habe. Zudem sei das Bundesamt für die Sicherheit der Informationstechnik (BSI) beteiligt, um den Stand der Technik zu sichern.

Richter: Datenschutz reichte aus

Die Bundessozialrichter stützten am Mittwoch nun die Position der KV. Bereits 2019 hätten die Vorgaben von Gematik und Überprüfung durch das BSI für die nötige Datensicherheit gesorgt. Am Stammdatenabgleich besteht ein gemeinschaftliches Interesse, nämlich den Missbrauch der Versichertenkarten zu verhindern.

Daher dürfe der Gesetzgeber Ärztinnen und Ärzten auch in die Verantwortung nehmen, so die Richter – ihnen also den Honorarabzug auferlegen, sofern sie sich nicht an die TI anschließen. Zudem ist es den Richtern zufolge zumutbar, dass Ärztinnen und Ärzte bei einem möglichen Datenleck haften. Denn die Haftung gelte wiederum lediglich bei „schuldhaften Verstößen“. Darüber hinaus sehen die Richter auch nicht die Berufsfreiheit verletzt.

Hausärzte: Sanktionen nicht der richtige Weg

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband zeigte sich in einer ersten Reaktion nicht überrascht von der Entscheidung des BSG. Er weist aber auch zum wiederholten Mal darauf hin, dass Sanktionen aus seiner Sicht kein probates Mittel sind, um die gewünschte Digitalisierung im Gesundheitswesen zu erreichen. „Wenn etwas durch Mehrwert und Benutzerfreundlichkeit überzeugt, sind Zwangsmaßnahmen überflüssig“, betont der Verband.

In einem weiteren Verfahren sollte eigentlich noch die Erstattung der Betriebskosten vor dem BSG geklärt werden. Hier legte der Kläger aber Revision ein, sodass sich diese Frage in anderen Verfahren auf Landesebene klären soll, teilte Medi am Mittwoch mit.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.