Kassel. Wer seine Praxis nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen will, muss die dafür gesetzlich festgelegten Honorarkürzungen in Kauf nehmen. Das hat nun auch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt. Am Mittwoch (6.3.) wies das Bundessozialgericht eine entsprechende Klage einer gynäkologischen Praxis – mit Unterstützung des Ärzteverbandes Medi – ab (Az. B 6 KA 23/22 R).
Die klagende Praxis wollte sich im Jahr 2019 nicht an die TI anbinden, da sie die Datensicherheit nicht ausreichend gewährleistet sah. Infolgedessen wurde das Honorar um ein Prozent gemindert, da dies das Gesetz so vorschreibt. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV) hielt dem entgegen, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits damals den Datenschutz ausreichend vorgeschrieben habe. Zudem sei das Bundesamt für die Sicherheit der Informationstechnik (BSI) beteiligt, um den Stand der Technik zu sichern.
Richter: Datenschutz reichte aus
Die Bundessozialrichter stützten am Mittwoch nun die Position der KV. Bereits 2019 hätten die Vorgaben von Gematik und Überprüfung durch das BSI für die nötige Datensicherheit gesorgt. Am Stammdatenabgleich besteht ein gemeinschaftliches Interesse, nämlich den Missbrauch der Versichertenkarten zu verhindern.
Daher dürfe der Gesetzgeber Ärztinnen und Ärzten auch in die Verantwortung nehmen, so die Richter – ihnen also den Honorarabzug auferlegen, sofern sie sich nicht an die TI anschließen. Zudem ist es den Richtern zufolge zumutbar, dass Ärztinnen und Ärzte bei einem möglichen Datenleck haften. Denn die Haftung gelte wiederum lediglich bei „schuldhaften Verstößen“. Darüber hinaus sehen die Richter auch nicht die Berufsfreiheit verletzt.
Hausärzte: Sanktionen nicht der richtige Weg
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband zeigte sich in einer ersten Reaktion nicht überrascht von der Entscheidung des BSG. Er weist aber auch zum wiederholten Mal darauf hin, dass Sanktionen aus seiner Sicht kein probates Mittel sind, um die gewünschte Digitalisierung im Gesundheitswesen zu erreichen. „Wenn etwas durch Mehrwert und Benutzerfreundlichkeit überzeugt, sind Zwangsmaßnahmen überflüssig“, betont der Verband.
In einem weiteren Verfahren sollte eigentlich noch die Erstattung der Betriebskosten vor dem BSG geklärt werden. Hier legte der Kläger aber Revision ein, sodass sich diese Frage in anderen Verfahren auf Landesebene klären soll, teilte Medi am Mittwoch mit.