Covid-19Rechtliche Fragen um die Corona-Impfung

Neben der Grippe- kehrt im Herbst die Coronaimpfung zurück in den Praxisalltag. Doch die mangelhafte Kommunikation rund um die Coronaimpfung, ob zu Impfempfehlung, Verfügbarkeit oder Kostenübernahme von Impfstoffen, setzt sich fort. "Der Hausarzt" hat Fragen zu Recht und Abrechnung zusammengetragen.

Die STIKO orientiert sich neben Kriterien der evidenzbasierten Medizin auch am individuellen Nutzen-Risiko-Verhältnis.

In der Pandemie gab es auch Kritik an der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wie bindend ist ihre Empfehlung, wenn man etwa davon abweichen möchte?

Barfuß: Die STIKO erarbeitet Impfempfehlungen für Deutschland. Sie orientiert sich neben Kriterien der evidenzbasierten Medizin am individuellen Nutzen-Risiko-Verhältnis, der Epidemiologie auf Bevölkerungsebene und analysiert die Effekte einer flächendeckenden Impfstrategie für Deutschland. Sie berücksichtigt also den Nutzen für den Einzelnen und die gesamte Bevölkerung.

Wichtig: Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Das heißt Ärztinnen und Ärzte sind nicht zwingend an die Empfehlungen der STIKO gebunden.

Allerdings gilt – allgemein für den Behandlungsvertrag –, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt bestehenden, allgemein fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (vgl. Paragraf 630a Abs. 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Empfehlung der STIKO zum medizinischen Standard erklärt (BGH, Urt. V. 15.2.2000, Az.: VI ZR 48/99). Weiter gilt aber auch, dass der medizinische Standard nicht nur durch die STIKO abgebildet wird, sondern auch durch andere Institutionen, etwa eine Landesimpfkomission.

Was heißt das für Praxisteams konkret?

Barfuß: Dies steht natürlich im Spannungsverhältnis zur ärztlichen Therapiefreiheit. Deren “Sparringspartner” ist die Sorgfaltspflicht. Insoweit können Ärztinnen und Ärzte bei der Therapie ein höheres Risiko eingehen – also etwa von der STIKO abweichen; dieses muss dann aber durch eine Verbesserung der Heilungschancen oder durch andere tatsächliche Gegebenheiten des Einzelfalls gerechtfertigt sein.

Dies kann so weit führen, dass Ärzte die Pflicht trifft, von einer Empfehlung abzuweichen, wenn sie nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, der Empfehlung eben nicht zu folgen. Grenzenlos ist die Therapiefreiheit aber nicht: Ist die Überlegenheit eines anerkannten Verfahrens allgemein bekannt, wäre eine Abweichung ein Behandlungsfehler.

Wie weit reicht die Therapiefreiheit? Wenn ich als Ärztin etwa heftige Nebenwirkungen erlebt habe, könnte ich eine Impfung ablehnen?

Barfuß: Die Therapiefreiheit umfasst bei einer gewissenhaften ärztlichen Abwägung auch eine Abweichung von der STIKO-Empfehlung, und es kann einer anderen Therapie gefolgt werden. Die Therapiefreiheit umfasst nicht nur die Frage des “wie” bei der Therapiewahl, sondern auch die Frage des “ob”.

Dies ist berufsrechtlich niedergelegt (Paragraf 1 Abs 2 BÄO und Paragraf 2 Abs 1 MBO-Ä) und bedeutet, dass ein Arzt einen Patienten unter besonderen Umständen auch zurückweisen kann oder auch eine vom Patienten gewünschte Therapie.

Und wenn Versicherte geimpft werden möchten, für die es aktuell keine STIKO-Empfehlung gibt?

Barfuß: Umgekehrt gilt bei einer Impfung “ohne STIKO-Empfehlung”, dass die Freiheit der Methodenwahl auch dann gilt, wenn eine STIKO–Empfehlung nicht vorliegt, der Arzt aber gewissenhaft über die Abweichung entschieden hat und der Patient auch gehörig aufgeklärt wurde.

Bei der Coronaimpfung können sie sich zudem auf die Covid-19-Vorsorgeverordnung stützen: Demnach besteht ein Anspruch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus, sofern Ärzte die Impfung für medizinisch nötig halten.

Was ist bei Abweichungen ärztlich besonders zu berücksichtigen?

Barfuß: Die Therapiefreiheit beinhaltet eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der avisierten Methode. Laut BGH gelten bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten erhöhte Anforderungen an deren Aufklärung: Zu erläutern sind nicht nur das Für und Wider, sondern auch, dass die Impfung nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist.

Letztlich sind Patienten also aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Nur so können Patienten für sich sorgfältig abwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchten oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Dies sollten Ärzte gut dokumentieren.

Theoretisch ist auch ein Verzicht auf die Aufklärung möglich: Der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass an die Wirksamkeit eines Verzichts aber strenge Anforderungen zu stellen sind und dass Patienten den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich geäußert und die Erforderlichkeit der Behandlung sowie deren Chancen und Risiken zutreffend erkannt haben. Als Juristin würde ich daher immer zur Aufklärung und Dokumentation raten.

Wer haftet bei einem möglichen Impfschaden? Ist das noch der Staat – auch wenn die Coronaimpfung jetzt in die Regelversorgung übergeht?

Barfuß: Eine Haftung der impfenden Person kommt dann in Betracht, wenn der Impfstoff fehlerhaft verabreicht wurde. Wichtig: Hierzu zählt auch die mangelnde Aufklärung sowie die Untersuchung sowie die Beobachtung und Behandlung von etwaigen Impfreaktionen.

Am 1. Juni 2023 (Az.: 4 O 163/22) hat das Landesgericht Dortmund entschieden, dass ein Patient gegen die beklagte Allgemeinmedizinerin weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche habe. Bei den Impfungen habe die Ärztin in Ausübung der ihnen insoweit übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Die Verantwortlichkeit für ihr etwaiges Fehlverhalten trifft damit allein das Land NRW.

Aktuell weist die KV Baden-Württemberg darauf hin, dass bei indikationsgerechtem Einsatz zugelassener Coronaimpfstoffe die Hersteller haften. Baden-Württemberg übernehme nur, sofern es eine STIKO-Empfehlung gebe. Der KV zufolge hafte das Land nicht bei medizinisch nötigen Impfungen “nach Maßgabe des Arztes, die von der STIKO nicht empfohlen werden” sowie beim Einsatz von VidPrevtyn Beta. (Anm. d. Red.: Die STIKO hat den seither verfügbaren XBB.1.5-adaptierten Impfstoff am 18. September in ihre unverändert bestehende Impfempfehlung eingeschlossen.)

Bei allen Klagen ist zu erwarten, dass die Kausalität zwischen Impfung und Schaden einige Gutachter und Gerichte beschäftigen wird und einzelfallbezogen betrachtet werden muss.

Wie steht es um das Regressrisiko bei verworfenen Impfdosen?

Barfuß: Da die Coronaimpfung seit 1. April in die Impfrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen wurde und damit Teil der Regelversorgung der GKV ist, haben alle KVen diese in ihre Impfvereinbarungen integriert.

Die Besonderheit, dass der Impfstoff für die Coronaimpfung nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden soll, sondern über das BAS als Kostenträger zur Verfügung gestellt wird, gilt weiter unverändert. Zu beachten ist, dass dies vorerst nur bis zum 31. Dezember 2023 der Fall ist! Die Gefahr einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist somit – bei den an BA.4/5 und 1 angepassten Dosen – nicht ohne Weiteres gegeben. (Anm. d. Red.: Bei Redaktionsschluss gibt es keine Aussage der Politik dazu, ob es zu Prüfungen kommen kann, wenn ein anderer der angepassten Impfstoffe als der von Biontech/Pfizer verimpft wird.)

Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ist trotzdem einzuhalten, sodass die Planung der Impfungen diesem entsprechend erfolgen sollte. Denn im Einzelfall kann der Arzt haften, wenn er die Unbrauchbarkeit des Impfstoffes zu vertreten hat, etwa durch keine hinreichende Kühlung (gl. BSG, 29.6.22 – B 6 KA 14/21 R).

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