In der jüngeren Vergangenheit hat die Sammelerklärung wiederholt Gerichte beschäftigt; am 13.12.2023 hat sich das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 6 KA 15/22 R) mit der Frage des Erfordernisses der Unterschrift des Ärztlichen Leiters bei der Sammelerklärung eines MVZ auseinandergesetzt.
Nach der Rechtsauffassung des BSG führt die fehlende oder falsche Unterschrift auf Sammelerklärungen zur Honorarabrechnung zur Aufhebung des entsprechenden Honorarbescheides und – in der Konsequenz – zu einer Rückforderung des (vertragsärztlichen) Honorars.
In der jüngeren Vergangenheit hat die Sammelerklärung wiederholt Gerichte beschäftigt; am 13.12.2023 hat sich das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 6 KA 15/22 R) mit der Frage des Erfordernisses der Unterschrift des Ärztlichen Leiters bei der Sammelerklärung eines MVZ auseinandergesetzt.
Nach der Rechtsauffassung des BSG führt die fehlende oder falsche Unterschrift auf Sammelerklärungen zur Honorarabrechnung zur Aufhebung des entsprechenden Honorarbescheides und – in der Konsequenz – zu einer Rückforderung des (vertragsärztlichen) Honorars.
Widerspruch zurückgewiesen
Das BSG urteilte zuletzt in einer honorarrechtlichen Streitigkeit zwischen einer MVZ GmbH und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Letztere hatte bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die Honorarbescheide aufgehoben, aufgrund der fehlenden Unterschrift des Ärztlichen Leiters auf der Sammelerklärung – in dem konkreten Fall hatte nicht der (benannte) Ärztliche Leiter des MVZ, sondern der Geschäftsführer der Trägergesellschaft des MVZ die Sammelerklärung unterzeichnet.
Die MVZ-GmbH sah sich durch die Honoraraufhebung und -rückforderung in ihren Rechten verletzt. Der zunächst eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. In den sich anschließenden Verfahren in den Vorinstanzen (Sozialgericht Düsseldorf und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) unterlag die gegen die Aufhebung und Honorarrückforderung klagende MVZ-GmbH ebenfalls.
Unterschrift wichtig für Anspruch
Das BSG stellte in den Urteilsgründen klar, dass allein die Unterschrift des Geschäftsführers der Trägergesellschaft eines MVZ unter der Sammelerklärung nicht ausreicht, wenn die Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausdrücklich die Unterschrift des Ärztlichen Leiters verlangen.
Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift nicht lediglich um einen formalen Fehler handele, sondern um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen kein Anspruch des MVZ gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Honorierung der Leistung entstehe.
Der Figur des Ärztlichen Leiters kommt aus Sicht des BSG eine gewisse Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu, insbesondere auch im Hinblick auf die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe.
Im Zuge dessen kann daher aus Sicht des BSG im Honorarverteilungsmaßstab ohne Weiteres die Unterschrift der Ärztlichen Leitung unter den Sammelerklärungen zulässigerweise verlangt werden. Denn – anders als der Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft – kann der Ärztliche Leiter aufgrund seines Sachverstandes beurteilen, ob die jeweiligen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung sein können.
Eine hierdurch stattfindende, unzulässige Berührung der Befugnisse des Geschäftsführers gemäß Paragraf 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG konnte das BSG ebenfalls nicht feststellen, da es sich bei dem Honorarverteilungsmaßstab bzw. den entsprechenden dortigen Regelungen zur Zeichnungspflicht der Sammelerklärung gerade nicht um eine gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelung handelt.
Im konkreten Fall galt die Sammelerklärung nach Auffassung des BSG als nicht ordnungsgemäß abgegeben, da sie gerade nicht die Unterschrift des benannten Ärztlichen Leiters trug. Da eine fehlende Unterschrift einer bereits eingereichten Abrechnung nach Ablauf der Abgabefrist nicht nachgeholt werden kann, konnte der Fehler auch nachträglich nicht mehr korrigiert werden. In der Konsequenz “verlor” das MVZ sämtliche Honoraransprüche, die gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mittels der Sammelerklärung zur Abrechnung gebracht wurden.
Im Zweifelsfall bei KV nachfragen
Wenngleich das Urteil aus dem Jahr 2023 für manche Leserinnen und Leser eine Sonderkonstellation darstellen mag, bleibt anzumerken, dass die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex seit Jahren im Wesentlichen unverändert ist.
So hat das BSG bereits 1997 entschieden (Az. 6 R KA 86/95), dass die Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Honoraranspruches und die Sammelerklärung wegen der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die Richtigkeit der Abrechnung unverzichtbar ist.
Grundsätzlich bleibt daher festzuhalten, dass Hausarzt H richtigerweise davon ausgeht, dass ausschließlich er berechtigt und verpflichtet ist, die Sammelerklärung zu unterzeichnen. Anders als bei der vormaligen hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) reicht es nicht aus, dass einer der Partner der BAG die Sammelerklärung unterzeichnet.
Ein Blick in die beispielhafte Auflistung unten zeigt indes auch, dass die “Vertretungsbefugnis” sich auch mit Blick auf ein MVZ zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen unterscheiden kann.
Daher ist es ratsam, im Zweifelsfall die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu fragen oder die entsprechende Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes zu recherchieren. Meist lassen sich zudem den Webseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen detaillierte Angaben zu dem Vorgehen (und den Vorgaben) rund um die Honorarabrechnung entnehmen.