© 4x6 - stock.adobe.comHinter den "Rauchenden Köpfen" stecken vier Praxiserfahrene, die sich unermüdlich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Timo Schumacher und Moritz Eckert.
Einzelfallprüfungen sind grundsätzlich bei jeder Verordnung möglich. Bei Hilfsmitteln ist es jedoch so, dass diese durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen, wenn diese teurer sind als der Preis, den Kassen und Abgeber (Sanitätshäuser, Apotheken) miteinander verhandelt haben. Insofern können Sie bei einer Einzelfallprüfung begründen, dass die Kasse dies ja genehmigt hat.
Labor lieber vor der GU
Leserin Dr. S. aus S.: In unserer Praxis wurden bisher Labor und Anamnese/Untersuchung am gleichen Tag durchgeführt, was zum Nachteil hat, dass man die Risikoberatung mit arriba einige Tage später telefonisch oder bei einem zweiten Termin durchführen muss, da die Laborwerte am Tag der Gesundheitsvorsorge noch nicht vorliegen.
In einigen Praxen haben wir nun gehört, wird dies vorab gemacht, sodass die Laborwerte bei der Gesundheitsvorsorge vorliegen. Ist dies rechtlich korrekt? Wenn ja, in welchem Abstand zum Arzt-Patienten-Termin darf dies durchgeführt werden? Wie erfolgt die Abrechnung im EBM?
Timo Schumacher: Wir handhaben es auch oft so, dass das Labor vorher abgenommen wird. Hier sollten Sie lediglich bei einem Wechsel des Quartals vorsichtig sein. Denn liegt zwischen der 32880 und der 01732 EBM ein Quartal – wird die 32880 EBM gestrichen. Ebenso würde diese gestrichen, wenn sie in drei Jahren mehrfach erbracht wurde. Einen vorgegebenen Abstand gibt es unseres Wissens nach nicht. Die 01732 EBM können Sie einfach erst dann abrechnen, wenn die vollständige Leistung erbracht ist.
Was geht neben der 03230 EBM?
Leser Dr. P.: Darf ich neben einer Impfziffer auch die 03230 EBM abrechnen, wenn andere Dauerdiagnosen vorhanden sind und bei demselben Kontakt auch beispielsweise die Blutdruckmessung (Hypertonie) und die Blutzuckerbestimmung (32025) erfolgen und besprochen werden? Zum Beispiel: 03002, 89…., 32025, 03230 (Hypertonieberatung).
Moritz Eckert: Das ist möglich. Wichtig ist dabei, dass Impfziffern keine Prüfzeit haben. In der App “KBV2Go” heißt es dazu: “Bei der Nebeneinanderberechnung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 03230 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben. Voraussetzung für die Berechnung.”
Auch einzelne Ausschlüsse können Sie sehr gut in der App nachsehen. Dies sind insbesondere Palliativziffern und die 351×0.
Wie sind Kopien für den MDK abrechenbar?
Leserin R. aus O.: Ich habe eine Frage zu Anfragen der Krankenkasse zur Vorlage beim Medizinischen Dienst (MDK). Oft werden mit den Anfragen für den MDK umfangreiche Befundkopien angefordert, damit der MDK den Krankheitsfall ausreichend beurteilen kann.
Es gibt jedoch keine Ziffern mehr für Fotokopien. Wie werden diese dann abgerechnet? Es kann ja nicht sein, dass bei der geringen Vergütung für diese Anfragen die Kopierkosten höher liegen als die Aufwandsentschädigung für die Anfrage… Leider kann mir die KV dazu auch keine passende Antwort geben.
Dr. Christoph Claus: In der Tat ist dies ein großes Ärgernis. Denn dafür gibt es leider kein Geld, da dies bereits mit der Versichertenpauschale 03000 EBM abgegolten ist. Die Gesetzeslage – der Bundesmantelvertrag – gibt nicht mehr her als unsere Pflicht zur Übermittlung der Daten.
Ich habe von Praxen gehört, die Stempel haben, deren Texte in etwa so lauten: “Anfrage an den Patienten empfohlen, da meine Aktenlage systembedingt lückenhaft ist” oder “Fremdbefunde liegen nicht vor”. Das birgt aber die Gefahr, dass Sie dann einen Fragebogen bekommen, den Sie mit der 01621 oder 01623 EBM abrechnen können – defacto aber ebenfalls wieder umsonst arbeiten. Daher bleibt eigentlich nur Fügung. •