EBM, GOÄ & CoDrei neue Spicker

Aus den Erfahrungen des Corona-Frühjahrs haben die "Rauchenden Köpfe" Forderungen für die Praxis abgeleitet. Vor allem sollten Hausärzte jederzeit mit Neuregelungen rechnen. PLUS: EBM-, GOÄ- und Palliativ-Spickzettel für Q4/2020.

Drei neue Spickzettel für die hausärztliche Abrechnung gibt es im 4. Quartal 2020.

Die Hygienepauschale A245 GOÄ veranschaulicht ein Dilemma, in dem Hausärzte gerade seit Corona stecken. Eine gute Änderung wird für die Praxis oft suboptimal umgesetzt. Zwar ist die A245 (2,3fach; 14,75 Euro) ein kleiner Gegenwert für die gestiegenen Hygieneausgaben.

Doch die Abrechnung macht teils Mehrarbeit: So wurde die A245 Mitte Mai rückwirkend von 5. Mai bis 31. Juli beschlossen. Am 1. Juli – als die meisten Rechnungen fürs zweite Quartal verschickt waren – wurde der Zeitraum von vielen unbemerkt ausgedehnt: Nun konnten Ärzte die A245 bereits ab 9. April berechnen.

Praxistipp: Prüfen Sie, ob Sie noch Rechnungen korrigieren oder eine Nachberechnung ausstellen können, falls noch nicht geschehen (www.hausarzt.link/fx7Cj).

Weiter auf A245 GOÄ achten

Seit 30. September darf die A245 nicht mehr berechnet werden (hieß es zu Redaktionsschluss, inzwischen verlängert s.u.). Der aktualisierte GOÄ-Spickzettel der “Rauchenden Köpfe” (s. Kasten) enthält sie aber noch. Denn Hausärzte sollten wachsam bleiben, ob die Sonderregel in der Erkältungszeit nicht erneut verlängert wird. Das stellten Bundesärztekammer (BÄK) und PKV-Verband gegenüber “Der Hausarzt” bei Redaktionsschluss in Aussicht.

Update: Inzwischen wurde die A245 GOÄ für erhöhte Hygienemaßnahmen bis 21. Dezember verlängert.

EBM-Spicker aktualisiert

Zudem haben die “Rauchenden Köpfe” den EBM-Spicker überarbeitet. Hier wurde bei den neuen Videoleistungen die zeitliche Befristung ergänzt. So läuft insbesondere die Anschubfinanzierung 01451 EBM im September 2021 aus.

Update: Am 8. Oktober wurden noch die Änderungen bei den Ziffern 02402, 02402A sowie 02403 EBM im Zusammenhang mit Corona-Testungen im EBM-Spickzettel aktualisiert.

Unklarheiten bei 88240

Ungereimtheiten scheinen derzeit bei einigen Honorarbescheiden im Bezug auf die 88240 aufzutreten. So gibt die KV Hessen an, dass für die 88240 entweder mit der U07.1 oder U07.2 kodiert sein muss, sonst streicht sie die 88240.

Hingegen bleibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Nachfrage von “Der Hausarzt” am Donnerstag (8.10.) bei der Auffassung, dass bei Patienten mit Symptomen, der Abstrich zunächst mit der U99.0 dokumentiert werden soll und anschließend bei positivem Test die U07.1 ergänzt wird, bei negativem Test, aber epidemiologischem Zusammenhang die U07.2.

Porto-Ziffern fast alle passe

Darüber hinaus gibt es im EBM seit Juli nur noch die 40110 (81 Cent) und 40111 für Faxe (10 Cent). Kopien oder anderes Porto dürfen nicht mehr berechnet werden. E-Arztbriefe sollen dafür forciert werden, ohne dass die technischen Möglichkeiten dazu bisher geschaffen wurden.

Das Honorar ist nicht berauschend: Für den Versand nach 86900 EBM (28 Cent) und den Empfang nach 86901 (27 Cent) gilt ein gemeinsamer Höchstwert im Quartal je LANR von 23,40 Euro. Der Versand wird zusätzlich gefördert: 11 Cent pro versendetem E-Brief gibt es bis 30. Juni 2023 extrabudgetär oben drauf.

Unser Fazit: Wer möchte, dass Neuerungen in der Praxis ankommen, sollte diese auch mit der Beteiligung von Hausärzten gestalten. Das gilt für Pandemie-Sonderregeln genauso wie für Berufsrecht und Abrechnung.

Lehren aus der Pandemie

So begrüßenswert es ist, dass auf die veränderten Anforderungen in der Versorgung durch Corona reagiert wurde. Ist es nötig, die Praxen fast täglich mit Neuerungen und Fristen zu bombardieren? Und diese auch noch von KV zu KV anders zu interpretieren?

So wurde die Kodierung oft “ab sofort” geändert, um die “Corona-Ziffern” abzurechnen. Folglich konnte die Software kaum Schritt halten, was die Praxen bei der Umsetzung lähmte.

Telefon-AU wäre praktikabler als Video-AU

Auch wurde die Videosprechstunde gepushed. Aber schnell waren die Kommunikationsnetze überlastet, gerade auf dem Land, und der medizinische Zugewinn gegenüber einer Telefonanamnese ist bei Erkältungsinfekten marginal. Die telefonische Krankschreibung (AU) wurde nach hausärztlichen Protest doch verlängert und dann sinnloserweise beendet.

Für die Video-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Juli den Weg frei gemacht, diese ist zum 7. Oktober in Kraft getreten. Dabei wäre die Telefon-AU in der beginnenden Infektzeit für Hausärzte praktikabler. Allzumal sich der Abschaffungsgrund – die AU würden massiv steigen – nach Kassendaten nicht bewahrheitet hat.

MFA-Gehälter bei Honoraren nicht berücksichtigt

Viele Leistungen im Alltag – verschärft in der Pandemie – können nur mit gut fortgebildetem Praxispersonal sichergestellt werden. Ohne MFA läuft keine Praxis! Trotz guten Zugewinnen in den letzten Jahren, wird ihr Gehalt aber oft nicht ihrer Verantwortung gerecht.

Das liegt auch daran, dass Ärzte als Arbeitgeber dabei selbst drauflegen, da die Kassen regelmäßig bei den Honorarverhandlungen mauern und die Entwicklungen unberücksichtigt bleiben.

Genauso werden Hausärzte bei Hausbesuchen hingehalten. Zuletzt wurden sie bei der EBM-Reform erneut verschoben. Die Kassen fordern auch hier Kostenneutralität. Nicht nur das Landarztdasein wird dadurch nicht attraktiver. Aber das scheint wohl nicht im Interesse der Kassen zu liegen.

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