Neue Serie: DiGADiGA: Das ist rund ums Rezept zu beachten

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden immer öfter eingesetzt. Gleichzeitig stellen sich im Praxisalltag noch Fragen, etwa zur Wirtschaftlichkeit einer Verordnung.

DiGA sollen etwa die Behandlung einer Erkrankung, Verletzung oder Behinderung unterstützen.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) erobern sich langsam ihren Platz in der Versorgung. Gleichwohl machen DiGA bisher noch einen kleinen Anteil an der Behandlung von Versicherten aus [1]. In 2022 haben mehr als ein Drittel (36,9 Prozent) der Ärztinnen und Ärzte bereits mindestens eine DiGA eingesetzt (2020: 12,9 Prozent).

Und diejenigen, die diese nicht anwenden wollen, nehmen deutlich ab (54,4 Prozent in 2020; 34,7 Prozent in 2022). Zu diesem Ergebnis kommt eine Befragung der Stiftung Gesundheit von rund 2.600 Ärztinnen und Ärzten [2].

Als größte Hürden sehen sie datenschutzrechtliche Bedenken sowie Zweifel an der Wirksamkeit (siehe Abbildung 1 unten).

Ähnliche Schlüsse ziehen zwei Befragungen von Hausärztinnen und Hausärzten [3, 4], die sowohl positive Effekte bei der Therapietreue beschreiben als auch die Sorge um den Datenschutz. Zudem bemängeln die Befragten, es fehle an zuverlässigen Informationen. So wird etwa das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als nicht detailliert genug bewertet.

Aber auch die Verordnung scheint bei manchen noch Fragen aufzuwerfen. Worauf ist dabei zu achten?

Wie kommt die DiGA zu Patienten?

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, eine DiGA zu erhalten. Erstens können Versicherte eine DiGA-Nutzung bei ihrer Kasse beantragen und erhalten bei Bewilligung einen Freischaltcode.

Wichtig: Das setzt voraus, dass eine entsprechende Erkrankung bereits diagnostiziert wurde.

Zweitens dürfen Vertragsärzte und -psychotherapeuten DiGA auf Rezept verschreiben, das dann die Versicherten bei der Kasse einreichen, um den Freischaltcode zu bekommen.

Merke: Manche DiGA-Verordnungen erfordern eine bestimmte Qualifikation. Werfen Sie also einen Blick in die Fachinfo (etwa im DiGA-Verzeichnis), ob Sie diese erfüllen, bevor Sie rezeptieren.

Was zahlt die Kasse?

DiGA sind im Verzeichnis des BfArM (https://diga.bfarm.de/de) zu finden. Zudem sollen Ärztinnen und Ärzte verordnungsfähige DiGA auch über ihre Praxissoftware suchen können, beispielsweise mit deren Pharmazentralnummer (PZN) in der Medikamentendatenbank des Praxisverwaltungssystems (PVS).

Nur wenn die Anwendung im Verzeichnis des BfArM gelistet ist, erstatten die Krankenkassen die Kosten. Dies ist insofern wichtig, als dass es von einer dort gelisteten DiGA weitere Versionen geben kann, die nicht im Verzeichnis auftauchen.

Ebenso können DiGA zusätzliche Funktionen bieten, die den Hauptzweck aber nicht beeinflussen und den Versorgungseffekt nicht beeinträchtigen dürfen. Für Zusatzfunktionen kommt nicht die GKV auf. [5]

Das BfArM nimmt DiGA dauerhaft ins Verzeichnis auf, wenn es Studiendaten geprüft und einen positiven Versorgungseffekt als belegt ansieht. Anwendungen, zu denen noch Effektnachweise fehlen – etwa weil die entsprechende Studie noch läuft –, können vorübergehend in der Regel zwölf Monate ins Verzeichnis aufgenommen werden.

Bleibt der Beleg danach aus, werden sie wieder gestrichen. Sie werden zwar weiter angezeigt, allerdings mit einem roten Datum der Streichung.

DiGA verordnen

Als Rezept wird das Muster 16 genutzt, auf dem PZN und die Anwendung notiert werden. Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie die richtige PZN angeben. Denn für verschiedene Indikationen und Anwendungsdauern einer DiGA gibt es eigene PZN. Diese Angaben finden sich etwa im DiGA-Verzeichnis unter “Informationen für Fachkreise”.

Eine Folgeverordnung ist erlaubt, wenn dies medizinisch sinnvoll erscheint, um das Behandlungsziel zu erreichen. Versicherte können auch mehrere DiGA in unterschiedlichen Indikationen bekommen.

Die Kosten einer DiGA gehen nicht “ins Budget” ein. Wichtig: Wie für andere Leistungen gilt aber auch für DiGA das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies ist bei jeder Verordnung zu beachten.

Ist die Verordnung wirtschaftlich?

Die alleinige Aufnahme ins BfArM-Verzeichnis ist dabei nicht automatisch als “wirtschaftlich” zu sehen, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Anfrage von “Der Hausarzt”. Ebenso könne nicht bei einer Genehmigung durch die Kasse davon ausgegangen werden, weil es sich bei DiGA nicht um eine Prüfung der Kasse zur Wirtschaftlichkeit handle.

“Aus Sicht der KBV wäre dies aber unbedingt erforderlich, um die nötige Verordnungssicherheit zu gewährleisten”, heißt es gegenüber “Der Hausarzt”.

Vielmehr hätten Ärztinnen und Ärzte in jedem Einzelfall zu bewerten, “ob die DiGA notwendig und zweckmäßig ist, um das Behandlungsziel zu erreichen”, vorrangig dafür seien die Evidenznachweise. So könnten fehlende oder ausstehende Belege ein Grund sein, sich eher für etablierte Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden, führt die KBV als Beispiel an.

Ein weiteres Exempel: Im Verzeichnis kann es mehrere DiGA mit dem gleichen Zweck zu verschiedenen Preisen geben. Hier sollten Ärztinnen und Ärzte abwägen, mit welcher DiGA der Behandlungserfolg am ehesten erreicht werden kann, rät die KBV. Ist kein Unterschied erkennbar, “kann es geboten sein, die kostengünstigere” zu verordnen, führt das BfArM aus [5].

Neben den Fragen zur Verordnung erhoffen sich Ärztinnen und Ärzte mehr Erfahrungswerte, wie DiGA in die Behandlung eingebunden werden können, sagt die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) [7].

Etwa wie lange eine solche Therapie dauern solle oder ob diese auch vorzeitig beendet werden kann, wenn das Ziel erreicht sei, nennt die DGIM Beispiele für Forschungsbedarf. Sie schlägt vor, für Ärztinnen und Ärzte kurze Videos zu erstellen, die etwa Indikation, Evidenz, Patient Journey sowie ärztliche Aufgaben zusammenfasst.

Quellen:

1. Ärztinnen und Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2021/2. Ein Jahr Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der Praxis: Erkenntnisse und Erfahrungen (abgerufen am 13.2.23);

2. Ärztinnen und Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2022. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in der Praxis: Akzeptanz der Ärzte steigt, gleichzeitig bleiben Vorbehalte beim Datenschutz (abgerufen am 13.2.23);

3. Wangler J, Jansky M.; Gesundheits-Apps – Studie beleuchtet hausärztliche Erfahrungen. „Der Hausarzt“ 20/21, S. 38-40

4. Wangler J, Jansky M. Welche Potenziale und Mehrwerte bieten DiGA für die hausärztliche Versorgung? – Ergebnisse einer Befragung von Hausärzt*innen in Deutschland. Bundesgesundheitsbl 65, 1334–1343 (2022)  (abgerufen am 13.2.23);

5. DiGA-Leitfaden des BfArM, Stand 18.3.2022 (abgerufen am 15.2.23);

6. Anlage 34 des Bundesmantelvertrags-Ärzte – DiGA-Vereinbarung. Fassung vom 28.11.2022;

7. www.hausarzt.digital.de, online 2. Februar  (abgerufen am 15.2.23).

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