PandemieNeue Abrechnungsziffern für Bürgertestungen

Der Bürokratieaufwand für die Bürgertestungen auf Covid-19 hat mit der neuen Testverordnung zugenommen. Jetzt sind auch die neuen Ziffern bekannt, die bei den verschiedenen Konstellationen zur Abrechnung festgelegt wurden. PLUS: Eine neue Praxishilfe fasst Abrechnung und Nachweise zusammen.

Die verschiedenen Konstellationen für die Bürgertestungen müssen Praxen auch gut dokumentieren.

Berlin. Nach Bekanntwerden der neuen Testverordnung hagelte es Kritik von Seiten der Ärzteschaft: Die vielen Fälle, wann getestet werden muss, welche Nachweise erforderlich sind und wann eine Eigenbeteiligung der getesteten Person einkassiert werden muss, bedeutet für Praxen einen neuen Bürokratieberg.

Viele Praxen lehnen es deshalb bereits ab, die Testungen durchzuführen. Nichtsdestotrotz sind nun die verschiedenen Abrechnungsziffern für die unterschiedlichen Testkonstellationen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) festlegen muss, bekannt geworden. Ob diese so von den Kassenärztlichen Vereinigungen auch eins zu eins umgesetzt werden, ist aktuell noch ungewiss. Die neuen Ziffern, die in Rheinland-Pfalz von der KV RLP vorgegeben wurden, sind in der Tabelle abgebildet.

Auch die KV Westfalen-Lippe hat neue Ziffern veröffentlicht. Andere – wie etwa die KV Baden-Württemberg – arbeitet noch daran.

“Der Hausarzt” hat für Praxisteams eine Praxishilfe erarbeitet, die Abrechnungsziffern und nötige Nachweise für die neuen Bürgertests zusammenstellt. Diese können sich Praxisteams kostenfrei auf der Coronaseite unter “Ambulantes Management” herunterladen und die Ziffern gegebenenfalls anpassen – je nach Vorgabe der jeweiligen KV.

Dokument zur Selbstauskunft

Die Praxen sind außerdem angehalten, die verschiedenen Konstellationen für die Bürgertestungen auch zu dokumentieren. In Rheinland-Pfalz, macht die Kassenärztliche Vereinigung RLP aufmerksam, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die von ihm beauftragten Bürgerteststellen verpflichtet, für jede Konstellation der Bürgertestung in einem vorgegebenen Formular eine Selbstauskunft einzuholen und diese zu dokumentieren.

Ärztinnen und Ärzte können das Formular ebenfalls für ihre Dokumentation nutzen. Das Dokument ist abrufbar unter:  Dokument zum Nachweis für Bürgertestungen.

Liste für erstattungsfähige Schnelltests

Außerdem gibt die KV RLP noch einen wichtigen Hinweis zu den Sachkosten der PoC-Tests, der ebenfalls für die Testungen aller Praxismitarbeiter gilt.

Erstattungsfähig sind zum 1. Juli 2022 nur noch Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgenommen wurden, so die KV RLP. Die Liste ist auf der Website der EU abrufbar unter:  EU-Liste Schnelltests.

Dokumentation über bestellte Schnelltests empfohlen

Die KV empfiehlt, dass Ärztinnen und Ärzte zum Zeitpunkt der Bestellung von Schnelltests einen Ausdruck über den Teil der EU-Liste archivieren, der den bestellten Test enthält. So können sie später bei einer möglichen Prüfung belegen, dass der von ihnen georderte Test auf der EU-Liste stand, falls sich diese im Laufe der Zeit ändert. Der Ausdruck soll mit Datum und Unterschrift gekennzeichnet werden.

Wer noch Schnelltests nach der alten Liste des Paul Ehrlich-Instituts (PEI) in der Praxis vorrätig hat, kann diese bis Ende Juli verbrauchen und abrechnen, so die KV.

Dieser Artikel wurde am 25.7. um 12:00 Uhr aktualisiert.

 

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